296 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — 2. Buch.
Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der
Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf
seine Verpflichtung zum Schadensersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden
Vorschriften der 88 842 bis 846 entsprechende Anwendung.
Von Bedeutung bei fahrlässiger Tötung und Körperverletzung (88 222,
230 Str.G. B.).
Schriftliches Zeugnis bei Dienstverhältnis.
§ 630. Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann
der Verpflichtete von dem anderen Teile ein schriftliches Zeugnis über das
Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen
auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken.
Zahlung der Vergütung bei Werkvertrag.
§ 641. Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten.
Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen
Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu
entrichten.
Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme
des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.
Pfandrecht des Unternehmers eines Werkes.
8 647. Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag
ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen
Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der
Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.
Spiel und Wetten.
§ 762. Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht
begründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht
deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der ver-
lierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel= oder einer Wettschuld
dem gewinnenden Teile gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, inbesondere für
ein Schuldanerkenntnis.
Also keine Klagbarkeit.
Sogenannte Differenzgeschäfte.
§ 764. Wird ein auf Lieferung von Waren oder Wertpapieren lautender
Vertrag in der Absicht geschlossen, daß der Unterschied zwischen dem verein-
barten Preise und dem Börsen= oder Marktpreise der Lieferungszeit von dem