Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Recht der Schuldverhältnisse. 297 
verlierenden Teile an den gewinnenden gezahlt werden soll, so ist der Vertrag 
als Spiel anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn nur die Absicht des einen 
Teiles auf die Zahlung des Unterschieds gerichtet ist, der andere Teil aber 
diese Absicht kennt oder kennen muß. 
Ebenfalls keine Klagbarkeit. 
Bürgschaft. 
§ 765. Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegen- 
über dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des 
Dritten einzustehen. 
Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbind- 
lichkeit übernommen werden. 
Schriftliche Form der Bürgschaft. 
§ 766. Zur Giltigkeit des Bürgschaftsvertrags ist eine schriftliche Er- 
teilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Soweit der Bürge die Haupt- 
verbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt. 
Wer durch Täuschung bestimmt worden ist, Bürgschaft zu leisten, die 
Bürgschaft aber nicht in schriftlicher Form ausgestellt hat, ist nicht in seinem 
Vermögen beschädigt; also nur Betrugsversuch möglich. 
Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis. 
§* 780. Zur Giltigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der 
Weise versprochen wird, daß das Versprechen die Verpflichtung selbständig be- 
gründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vor- 
geschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. 
§ 781. Zur Giltigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines 
Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Er- 
teilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Ist für die Begründung des 
Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vor- 
geschricben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form. 
Verantwortlichkeit für Schaden. 
Kind unter 7 Jahren. 
8 828. Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen 
Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. 
Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist 
für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn 
er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis 
der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Das gleiche gilt von einem 
Taubstummen.
	        
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