28 J. Gerichtsverfassungsgesetz. — 4. Titel.
8 50. Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Zeit hinaus, für
welche der Schöffe zunächst einberufen ist, so hat er bis zur Beendigung der
Sitzung seine Amtstätigkeit fortzusetzen.
Beeidigung.
8 51. Die Beeidigung der Schöffen erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung
in öffentlicher Sitzung. Sie gilt für die Dauer des Geschäftsjahres.
Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte:
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die
Pflichten eines Schöffen getreulich zu erfüllen und Ihre Stimmen nach
bestem Wissen und Gewissen abzugeben.“
Die Schöffen leisten den Eid, indem Jeder einzeln die Worte spricht:
„ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“
Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
Ist ein Schöffe Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz
den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so
wird die Abgabe einer Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Reli—
gionsgesellschaft der Eidesleistung gleich geachtet.
Ueber die Beeidigung wird von dem Gerichtsschreiber ein Protokoll auf—
genommen.
Enthebung vom Dienste.
§ 52. Wenn die Unfähigkeit einer als Schöffe in die Jahresliste auf-
genommenen Person eintritt oder bekannt wird, so ist der Name derselben
von der Liste zu streichen.
Ein Schöffe, hinsichtlich dessen nach seiner Aufnahme in die Jahresliste
andere Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine
Berufung zum Schöffenamte nicht erfolgen soll, ist zur Dienstleistung ferner
nicht heranzuziehen.
Die Entscheidung erfolgt durch den Amtsrichter nach Anhörung der
Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen.
Beschwerde findet nicht statt.
§ 53. Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb
einer Woche, nachdem der beteiligte Schöffe von seiner Einberufung in Kenntnis
gesetzt worden ist, von demselben geltend gemacht werden. Fällt ihre Entstehung
oder Bekanntwerdung in eine spätere Zeit, so ist die Frist erst von diesem
Zeitpunkte zu berechnen.