Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Sachenrecht. 301 
Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die 
Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. 
Ueberfallende Früchte. 
§ 911. Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein 
Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Die 
Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffent- 
lichen Gebrauche dient. 
Notweg. 
§ 917. Fehlt einem Grundstücke die zur ordnungsmäßigen Benutzung 
notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer 
von den Nachbarn verlangen, daß sie bis zur Hebung des Mangels die Be- 
nutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. 
Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden 
erforderlichen Falles durch Urleil bestimmt. 
Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch 
eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 
und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung. 
Guter Glaube an Notwegberechtigung kann die Strafbarkeit bei Nötigung, 
Hausfriedensbruch (Eindringen in fremdes Grundstück), Sachbeschädigung 
(Niederreißen eines Zaunes) ausschließen. 
§ 918. Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, 
wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege 
durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird. 
Wird infolge der Veräußerung eines Teiles des Grundstücks der ver- 
äußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen 
Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teiles, über welchen die 
Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung 
eines Teiles steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer 
gehörenden Grundstücken gleich. 
Baum auf der Grenze. 
8 923. Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, 
wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen. 
Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die 
Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der 
Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, 
wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in
	        
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