302 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — 3. Buch.
diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die
Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und
den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt
werden kann.
Die Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.
Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken.
§ 925. Die zur Uebertragung des Eigentums an einem Grundstücke
nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auf-
lassung) muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Grundbuch-
amt erklärt werden.
Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
erfolgt, ist unwirksam.
§ 926. Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig, daß
sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll, so
erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum
an den zur Zeit des Erwerbes vorhandenen Zubehörstücken, soweit sie dem
Veräußerer gehören. Im Zweifel ist anzunehmen, daß sich die Veräußerung
auf das Zubehör erstrecken soll.
Erlangt der Erwerber auf grund der Veräußerung den Besitz von
Zubehörstücken, die dem Veräußerer nicht gehören oder mit Rechten Dritter belastet
sind, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 936 Anwendung, für den guten
Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Erlangung des Besitzes maßgebend.
Verzicht auf Grundstücke.
§ 928. Das Eigentum an einem Grundstücke kann dadurch aufgegeben
werden, daß der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamte gegenüber er-
klärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
Das Recht zur Aneignung des ausgegebenen Grundstücks steht dem
Fiskus des Bundesstaats zu, in dessen Gebiete das Grundstück liegt. Der
Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, daß er sich als Eigentümer in das
Grundbuch eintragen läßt.
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen. Durch Uebergabe.
§ 929. Zur Uebertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache
ist erforderlich, daß der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und
beide darüber einig sind, daß das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber
im Besitze der Sache, so genügt die Einigung über den Uebergang des Eigentums.