Sachenrecht. 303
Die Fragen, wem das Eigentum an einer beweglichen bezw. unbeweglichen
(s. o.) Sache zustehen, sind von Bedeutung bei Diebstahl, Unterschlagung,
Sachbeschädigung (88 303, 304 Str. G. B.) usw. Die Eigentumsfrage ist
nur nach den Grundsätzen des Bürgerlichen Rechtes zu entscheiden.
8 930. Ist der Eigentümer im Besitze der Sache, so kann die Uebergabe
dadurch ersetzt werden, daß zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis
vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
8 931. Ist ein Dritter im Besitze der Sache, so kann die Uebergabe
dadurch ersetzt werden, daß der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf
Herausgabe der Sache abtritt.
§ 932. Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber
auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei
denn, daß er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum
erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929
Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem
Veräußerer erlangt hatte.
Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
§ 933. Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer,
so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer
übergeben wird, es sei denn, daß er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.
§ 934. Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veränßerer,
so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache
ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn
er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, daß er zur
Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbes nicht in gutem Glauben ist.
§ 935. Der Erwerb des Eigentums auf grund der §§ 932 bis 934
tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren
gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das gleiche gilt, falls der
Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer
abhanden gekommen war.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere,
sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden.
Wer also gutgläubig eine gestohlene oder eine unterschlagene Sache
kauft, wird nicht ihr Eigentümer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2.