Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Sachenrecht. 305 
8 949. Erlischt nach den 88 946 bis 948 das Eigentum an einer 
Sache, so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. 
Erwirbt der Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die 
Rechte an dem Anteile fort, der an die Stelle der Sache tritt. Wird der 
Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer, so erstrecken sich die Rechte 
auf die hinzutretende Sache. 
Siehe Anmerkung zu § 947. 
Eigentumserwerb durch Verarbeitung oder Umbildung. 
§ 950. Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer 
Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der 
neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung 
erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch 
das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Be- 
arbeitung der Oberfläche. 
Mit dem Erwerbe des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an 
dem Stoffe bestehenden Rechte. 
Eigentumserwerb an Erzengnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache. 
a) durch den Eigentümer der Sache. 
§ 953. Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch 
nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den 
§§ 954 bis 957 ein anderes ergibt. 
b) durch den Inhaber eines Rechtes an der fremden Sache. 
§ 954. Wer vermöge eines Rechtes an einer fremden Sache befugt 
ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt 
das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §8 955 bis 957, 
mit der Trennung. 
Z. B. der Faustpfandgläubiger. 
c) durch den Eigenbesitzer. 
§ 955. Wer eine Sache im Eigenbesitze hat, erwirbt das Eigentum 
an den Erzeugnissen und sonstigen zu den Früchten der Sache gehörenden 
Bestandteilen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 956, 957, mit der Trennung. 
Der Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz 
oder ein anderer vermöge eines Rechtes an der Sache zum Fruchtbezuge be- 
rechtigt ist und der Eigenbesitzer bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes nicht in 
gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt. 
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