Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

306 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — 3. Buch. 
Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich, welcher die Sache zum Zwecke 
der Ausübung eines Nutzungsrechts an ihr besitzt. 
Auf den Eigenbesitz und den ihm gleichgestellten Besitz findet die Vor— 
schrift des § 940 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
Eigenbesitzer ist, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt (8 802). 
4) durch Dritte. 
§s 956. Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich Erzeugnisse oder 
sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum 
an ihnen, wenn der Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung, 
anderenfalls mit der Besitzergreifung. Ist der Eigentümer zu der Gestattung 
verpflichtet, so kann er sie nicht widerrufen, solange sich der andere in dem 
ihm überlassenen Besitze der Sache befindet. 
Das gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigentümer, 
sondern von einem andern ausgeht, dem Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile 
einer Sache nach der Trennung gehören. 
Eigentumserwerb durch Aneignung. Herrenlose Sachen. 
§ 958. Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, 
erwirbt das Eigentum an der Sache. 
Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich 
verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines 
anderen verletzt wird. 
Auf den Kohlenbahnhöfen beim Aufladen liegen gebliebene Kohlen sind 
oft durch Bahnhofsverfügung dem Auflesen durch Dritte nicht freigegeben, also 
nicht herrenlos. 
§ 959. Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer 
in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. 
Ob der Eigentümer eine solche Absicht betätigt hat, ist Frage des 
einzelnen Falles. 
Wilde Tiere. 
§ 960. Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit 
befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen 
geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos. 
Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es 
herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder 
wenn er die Verfolgung aufgibt. 
Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, 
an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.