Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Sachenrecht. 307 
Unbefugte Erlegung von Wild also nicht Diebstahl, sondern besondere 
Straftat, unberechtigtes Jagen. Aber Diebstahl an Tieren in Tiergärten, 
Fischen in Teichen usw. Aus fremdem Schlage zugeflogene Taube nicht 
sofort herrenlos; ihre Zurückhaltung Unterschlagung. 
Bienenschwarm. 
§ 961. Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht 
der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die 
Verfolgung aufgibt. Verfolgung desselben. 
§ 962. Der Eigentümer des Bienenschwarmes darf bei der Verfolgung 
fremde Grundstücke betreten Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte 
Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum 
Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen 
oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen. 
Schließt Tatbestand des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung aus. 
Miteigentümer an Schwärmen. 
§ 963. Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigen- 
tümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Mit- 
eigentümer des eingefangenen Gesamtschwarmes; die Anteile bestimmen sich 
nach der Zahl der verfolgten Schwärme. 
Eigentumserwerb am eingezogenen Schwarm. 
§ 964. Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung 
eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den 
Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. 
Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen. 
Eigentumserwerb durch Fund. Anzeigepflicht. 
§ 965. Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem 
Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten 
unverzüglich Anzeige zu machen. 
Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr 
Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Unmstände, welche für die 
Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der 
Polizeibehörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als drei Mark wert, so 
bedarf es der Anzeige nicht. 
Unterlassung der Anzeigepflicht allein noch keine Zueignung im Sinne 
von § 246 Str.G.B. Verheimlichung auf Nachfrage, je nach Lage des Falles. 
Ablieferung an Polizeibehörde. 
§967. Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der Polizeibehörde ver- 
pflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die Polizeibehörde abzuliefern. 
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