Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 4. und 5. Titel. 29 
Der Amtsrichter entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Staats- 
anwaltschaft. Beschwerde findet nicht statt. 
§ 54. Der Amtsrichter kann einen Schöffen auf dessen Antrag wegen 
eingetretener Hinderungsgründe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungs- 
tagen entbinden. 
Die Entbindung des Schöffen von der Dienstleistung kann davon abhängig 
gemacht werden, daß ein anderer für das Dienstjahr bestimmter Schöffe für 
ihn eintritt. 
Der Antrag und die Bewilligung sind aktenkundig zu machen. 
§ 55. Die Schöffen und die Vertrauensmänner des Ausschusses erhalten 
Vergütung der Reisekosten. 
Folgen des Ausbleibens. 
§ 56. Schöffen und Vertrauensmänner des Ausschusses, welche ohne 
genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig sich einfinden oder 
ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, sind zu einer Ordnungs- 
strafe von fünf bis zu eintausend Mark, sowie in die verursachten Kosten 
zu verurteilen. 
Die Verurteilung wird durch den Amtsrichter nach Anhörung der Staats- 
anwaltschaft ausgesprochen. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so 
kann die Verurteilung ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Gegen die 
Entscheidungen findet Beschwerde von Seiten des Verurteilten nach den Vor- 
schriften der Strafprozeßordnung statt. 
Unwahre Entschuldigung: s. St.G. B. § 138 Abs. 1, 3. 
Umwandlung in Freiheitsstrafe unzulässig. 
8§ 57. Bis zu welchem Tage die Urlisten aufzustellen und dem Amts- 
richter einzureichen sind, der Ausschuß zu berufen und die Auslosung der 
Schöffen zu bewirken ist, wird durch die Landesjustizverwaltung bestimmt. 
5. Titel. 
Landgerichte. 
§ 58. Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten und der erforder- 
lichen Anzahl von Direktoren und Mitgliedern besetzt. 
Geschäftsverteilung. 
§ 59. Bei den Landgerichten werden Zivil= und Strafkammern gebildet. 
§ 60. Bei den Landgerichten sind Untersuchungsrichter nach Bedürfnis 
zu bestellen.
	        
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