Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

308 IV. L Bürgerliches Gesetzbuch. — 3. Buch. 
Finderlohn. 
§ 971. Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finder— 
lohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 
dreihundert Mark fünf vom Hundert, von dem Mehrwert eins vom Hundert, 
bei Tieren eins vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten 
einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen. 
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht 
verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht. 
Eigentumserwerb. 
§ 973. Mit dem Ablaufe eines Jahres nach der Anzeige des Fundes 
bei der Polizeibehörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es 
sei denn, daß vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden 
ist oder sein Recht bei der Polizeibehörde angemeldet hat. Mit dem Erwerbe 
des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache. 
Ist die Sache nicht mehr als drei Mark wert, so beginnt die einjährige 
Frist mit dem Funde. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den 
Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechtes bei der 
Polizeibehörde steht dem Erwerbe des Eigentums nicht entgegen. 
§ 974. Sind vor dem Ablaufe der einjährigen Frist Empfangsberechtigte 
dem Finder bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als 
drei Mark wert ist, ihre Rechte bei der Polizeibehörde rechtzeitig angemeldet, 
so kann der Finder die Empfangsberechtigten nach den Vorschriften des 
§ 1003 zur Erklärung über die ihm nach den § 970 bis 972 zustehenden 
Ansprüche auffordern. Mit dem Ablaufe der für die Erklärung bestimmten 
Frist erwirbt der Finder das Eigentum und erlöschen die sonstigen Rechte 
au der Sache, wenn nicht die Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der 
Befriedigung der Ansprüche bereit erklären. 
§ 975. Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses 
an die Polizeibehörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. Läßt die 
Polizeibehörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der 
Sache. Die Polizeibehörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung 
des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben. 
§ 976. Verzichtet der Finder der Polizeibehörde gegenüber auf das 
Recht zum Erwerbe des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die 
Gemeinde des Fundorts über.
	        
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