308 IV. L Bürgerliches Gesetzbuch. — 3. Buch.
Finderlohn.
§ 971. Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finder—
lohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu
dreihundert Mark fünf vom Hundert, von dem Mehrwert eins vom Hundert,
bei Tieren eins vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten
einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht
verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
Eigentumserwerb.
§ 973. Mit dem Ablaufe eines Jahres nach der Anzeige des Fundes
bei der Polizeibehörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es
sei denn, daß vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden
ist oder sein Recht bei der Polizeibehörde angemeldet hat. Mit dem Erwerbe
des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.
Ist die Sache nicht mehr als drei Mark wert, so beginnt die einjährige
Frist mit dem Funde. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den
Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechtes bei der
Polizeibehörde steht dem Erwerbe des Eigentums nicht entgegen.
§ 974. Sind vor dem Ablaufe der einjährigen Frist Empfangsberechtigte
dem Finder bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als
drei Mark wert ist, ihre Rechte bei der Polizeibehörde rechtzeitig angemeldet,
so kann der Finder die Empfangsberechtigten nach den Vorschriften des
§ 1003 zur Erklärung über die ihm nach den § 970 bis 972 zustehenden
Ansprüche auffordern. Mit dem Ablaufe der für die Erklärung bestimmten
Frist erwirbt der Finder das Eigentum und erlöschen die sonstigen Rechte
au der Sache, wenn nicht die Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der
Befriedigung der Ansprüche bereit erklären.
§ 975. Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses
an die Polizeibehörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. Läßt die
Polizeibehörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der
Sache. Die Polizeibehörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung
des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.
§ 976. Verzichtet der Finder der Polizeibehörde gegenüber auf das
Recht zum Erwerbe des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die
Gemeinde des Fundorts über.