Sachenrecht. 315
Erstreckung des Pfandrechts auf die Erzeugnisse der Sache.
8 1212. Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem
Pfande getrennt werden.
Pfandrecht an mehreren Sachen.
§ 1222. Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede
für die ganze Forderung.
Erlöschen des Pfandrechtes.
§ 1223. Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem
Erlbschen des Pfandrechts dem Verpfänder zurückzugeben.
Der Verpfänder kann die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des
Pfandgläubigers verlangen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
Verkauf des Pfandes zwecks Befriedigung.
§ 1228. Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt
durch Verkauf.
Der Pfandgläubiger ist zum Verkaufe berechtigt, sobald die Forderung
ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in
Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geld-
forderung übergegangen ist.
Verkauf des Pfandes vor der gesetzlichen Zeit aus Unkenntnis des
bürgerlichen Rechtes schließt Strafbarkeit wegen Unterschlagung aus.
§ 1233. Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §8§ 1234
bis 1240 zu bewirken.
Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren
Titel gegen den Eigentümer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den
für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen.
§ 1234. Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher
anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf
stattfinden soll. Die Androhung kann erst nach dem Eintritte der Verkaufs-
berechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der An-
drohung erfolgen. Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem
Eintritte der Verkaufsberechtigung an berechnet.
Verkauf des Pfandes ohne Einhaltung der gesetzlichen Förmlichkeiten aus
Unkenntnis des bürgerlichen Rechtes schließt Strafbarkeit wegen Unterschlagung aus.
§ 1235. Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung
zu bewirken.
Siehe § 1234.