30 I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 5. Titel.
Die Bestellung erfolgt durch die Landesjustizverwaltung auf die Dauer
eines Geschäftsjahres.
§§s 61—69. (Auszug.) Den Vorsitz im Plenum führt der Präsident.
Den Vorsitz in den Kammern führen der Präsident und die Direktoren. Ver-
teilung des Vorsitzes in den einzelnen Kammern und Verteilung der Geschäfte
unter die Kammern derselben Art sowie Bestimmung der ständigen Mitglieder
der einzelnen Kammern und ihrer regelmäßigen Vertreter erfolgen vor Beginn
des Geschäftsjahres auf die Dauer desselben. Diese Anordnung kann im Laufe
des Geschäftsjahres nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen geändert werden.
Alle diese Anordnungen erfolgen durch das Präsidium, d. h. den Präsidenten,
die Direktoren und den dienstältesten Richter. Im Falle der Verhinderung des
ordentlichen Vorsitzenden führt den Vorsitz in der Kammer das dienstälteste
Mitglied. Beiordnung von Hilfsrichtern ist zulässig.
88 70 und 71 regeln die Zuständigkeit der Zivilkammern.
Zuständigkeit der Strafkammern.
8 72. Die Strafkammern sind zuständig für diejenigen die Voruntersuchung
und deren Ergebnisse betreffenden Entscheidungen, welche nach den Vorschriften
der Strafprozeßordnung von dem Gerichte zu erlassen sind; sie entscheiden über
Beschwerden gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters und des Amtsrichters,
sowie gegen Entscheidungen der Schöffengerichte. Die Bestimmungen über die
Zuständigkeit des Reichsgerichts werden hierdurch nicht berührt.
Die Strafkammern erledigen außerdem die in der Strafprozeßordnung
den Landgerichten zugewiesenen Geschäfte.
§ 73. Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte zuständig:
1. für die Vergehen, welche nicht zur Zuständigkeit der Schöffengerichte
gehören;
2. für diejenigen Verbrechen, welche mit Zuchthaus von höchstens fünf
Jahren, allein oder in Verbindung mit anderen Strafen, bedroht
sind. Diese Bestimmung findet nicht Anwendung in den Fällen
der §§ 86, 100 und 106 des Strafgesetzbuchs;
3. für die Verbrechen der Personen, welche zur Zeit der Tat das
achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten;
4. für das Verbrechen der Unzucht im Falle des § 176 Nr. 3 des
Strafgesetzbuchs;
5. für die Verbrechen des Diebstahls in den Fällen der 88 243
und 244 des Strafgesetzbuchs;