318 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — 4. Buch.
Viertes Buch.
Familienrecht.
Nichtigkeit der Ehe.
§ 1325. Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der
Eheschließung geschäftsunfähig war oder sich im Zustande der Bewußtlosigkeit
oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand.
Die Ehe ist als von Anfang an giltig anzusehen, wenn der Ehegatte
sie nach dem Wegfalle der Geschäftsunfähigkeit, der Bewußtlosigkeit oder der
Störung der Geistestätigkeit bestätigt, bevor sie für nichtig erklärt oder auf-
gelöst worden ist. Die Bestätigung bedarf nicht der für die Eheschließung
vorgeschriebenen Form.
Vergl. 8 170 des Str.G.Bs. (Eheerschleichung).
§ 1326. Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der
Eheschließung mit einem Dritten in einer giltigen Ehe lebte.
Anfechtung der Ehe.
§ 1332. Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden, der
bei der Eheschließung nicht gewußt hat, daß es sich um eine Eheschließung
handle, oder dies zwar gewußt hat, aber eine Erklärung, die Ehe eingehen zu
wollen, nicht hat abgeben wollen.
Vergl. § 170 des Str.G.Bs. (Eheerschleichung).
§ 1333. Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden, der sich
bei der Eheschließung in der Person des anderen Ehegatten oder über solche
persönliche Eigenschaften des anderen Ehegatten geirrt hat, die ihn bei Kenntnis
der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der
Eingehung der Ehe abgehalten haben würden.
§ 1334. Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden, der
zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände be-
stimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger
Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten
haben würden. Ist die Täuschung nicht von dem anderen Ehegatten verübt
worden, so ist die Ehe nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung bei
der Eheschließung gekannt hat.
Auf grund einer Täuschung über Vermögensverhältnisse findet die An-
fechtung nicht statt.