Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

318 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — 4. Buch. 
Viertes Buch. 
Familienrecht. 
Nichtigkeit der Ehe. 
§ 1325. Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der 
Eheschließung geschäftsunfähig war oder sich im Zustande der Bewußtlosigkeit 
oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand. 
Die Ehe ist als von Anfang an giltig anzusehen, wenn der Ehegatte 
sie nach dem Wegfalle der Geschäftsunfähigkeit, der Bewußtlosigkeit oder der 
Störung der Geistestätigkeit bestätigt, bevor sie für nichtig erklärt oder auf- 
gelöst worden ist. Die Bestätigung bedarf nicht der für die Eheschließung 
vorgeschriebenen Form. 
Vergl. 8 170 des Str.G.Bs. (Eheerschleichung). 
§ 1326. Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der 
Eheschließung mit einem Dritten in einer giltigen Ehe lebte. 
Anfechtung der Ehe. 
§ 1332. Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden, der 
bei der Eheschließung nicht gewußt hat, daß es sich um eine Eheschließung 
handle, oder dies zwar gewußt hat, aber eine Erklärung, die Ehe eingehen zu 
wollen, nicht hat abgeben wollen. 
Vergl. § 170 des Str.G.Bs. (Eheerschleichung). 
§ 1333. Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden, der sich 
bei der Eheschließung in der Person des anderen Ehegatten oder über solche 
persönliche Eigenschaften des anderen Ehegatten geirrt hat, die ihn bei Kenntnis 
der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der 
Eingehung der Ehe abgehalten haben würden. 
§ 1334. Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden, der 
zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände be- 
stimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger 
Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten 
haben würden. Ist die Täuschung nicht von dem anderen Ehegatten verübt 
worden, so ist die Ehe nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung bei 
der Eheschließung gekannt hat. 
Auf grund einer Täuschung über Vermögensverhältnisse findet die An- 
fechtung nicht statt.
	        
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