Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Familienrecht. 319 
8 1335. Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden, der 
zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. 
Verpflichtung zu ehelicher Lebensgemeinschaft. 
8 1353. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft 
verpflichtet. 
Stellt sich das Verlangen eines Ehegatten nach Herstellung der Ge— 
meinschaft als Mißbrauch seines Rechtes dar, so ist der andere Ehegatte nicht 
verpflichtet, dem Verlangen Folge zu leisten. Das gleiche gilt, wenn der 
andere Ehegatte berechtigt ist, auf Scheidung zu klagen. 
Ehefrau hat also Beischlaf, soweit er kein Mißbrauch gegenüber ihrer 
Gesundheit ist, zu dulden, nicht aber unzüchtige Handlungen (8 1761 
Str. G. B.), wie Einführung des Gliedes in ihren Mund, ihren After. Kein 
Züchtigungsrecht des Ehemannes. 
Entscheidung des Ehemannes. 
8 1354. Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaft— 
schaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt ins- 
besondere Wohnort und Wohnung. 
Die Frau ist nicht verpflichtet, der Entscheidung des Mannes Folge zu 
leisten, wenn sich die Entscheidung als Mißbrauch seines Rechtes darstellt. 
Sogenannte Schlüsselgewalt der Frau. 
§ 1357. Die Frau ist berechtigt, innerhalb ihres häuslichen Wirkungs- 
kreises die Geschäfte des Mannes für ihn zu besorgen und ihn zu vertreten. 
Rechtsgeschäfte, die sie innerhalb dieses Wirkungskreises vornimmt, gelten als 
im Namen des Mannes vorgenommen, wenn nicht aus den Unmständen sich 
ein anderes ergibt. 
Der Mann kann das Recht der Frau beschränken oder ausschließen. 
Stellt sich die Beschränkung oder die Ausschließung als Mißbrauch des Rechtes 
des Mannes dar, so kann sie auf Antrag der Frau durch das Vormundschafts- 
gericht aufgehoben werden. Dritten gegenüber ist die Beschränkung oder die 
Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1435 wirksam. 
Bewegliche Sachen im Besitze der Eheleute. 
§ 1362. Zu gunsten der Gläubiger des Mannes wird vermutet, daß 
die im Besitz eines der Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen 
Sachen dem Manne gehören. Dies gilt insbesondere auch für Inhaberpapiere 
und für Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind. 
Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauche der Frau bestimmten 
Sachen, insbesondere für Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte, gilt im
	        
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