Familienrecht. 321
Ehevertrag.
§1432. Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch
Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe
den Güterstand aufheben oder ändern.
Allgemeine Gütergemeinschaft.
§ 1438. Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau
werden durch die allgemeine Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen
beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgute gehört auch das Ver-
mögen, das der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt.
Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich, ohne daß es einer
Uebertragung durch Rechtsgeschäft bedarf.
Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder
in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem
anderen die Mitwirkung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen.
Verwaltung des Gesamtgutes bei allgemeiner Gütergemeinschaft.
§ 1443. Das Gesamtgut unterliegt der Verwaltung des Mannes. Der
Mann ist insbesondere berechtigt, die zu dem Gesamtgute gehörenden Sachen
in Besitz zu nehmen, über das Gesamtgut zu verfügen sowie Rechtsstreitig-
keiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen zu führen.
Die Frau wird durch die Verwaltungshandlungen des Mannes weder
Dritten noch dem Manne gegenüber persönlich verpflichtet.
Ehelicher Aufwand durch das Gesamtgut bei allgemeiner Gütergemeinschaft.
§ 1458. Der eheliche Aufwand fällt dem Gesamtgute zur Last.
Von Bedeutung bei Feststellung einer Unterhaltspflicht.
Errungenschaftsgemeinschaft.
§ 1519. Was der Mann oder die Frau während der Errungenschaftsgemein-
schaft erwirbt, wird gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut).
Auf das Gesamtgut finden die für die allgemeine Gütergemeinschaft
geltenden Vorschriften des § 1438 Abs. 2, 3 und der §§ 1442 bis 1458,
1455 bis 1457 Anwendung.
Ehelicher Aufwand durch das Gesamtgut bei Errungenschaftsgemeinschaft.
§ 1529. Der eheliche Aufwand fällt dem Gesamtgute zur Last.
Das Gesamtgut trägt auch die Lasten des eingebrachten Gutes beider
Ehegatten; der Umfang der Lasten bestimmt sich nach den bei dem Güter-
stande der Verwaltung und Nutznießung für das eingebrachte Gut der Frau
geltenden Vorschriften der §§ 1384 bis 1387.
Wie in §8 1389, 1458.
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