Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

324 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — Viertes Buch. 
Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie be— 
gründet wurde, aufgelöst ist. 
Aber keine Schwägerschaft zwischen den Verwandten des einen Ehegatten und 
den Verwandten des andern; Ehemänner zweier Schwestern keine Schwäger. 
Eheliche Abstammung. 
§ 1591. Ein Kind, das nach der Eingehung der Ehe geboren wird, 
ist ehelich, wenn die Frau es vor oder während der Ehe empfangen und der 
Mann innerhalb der Empfängniszeit der Frau beigewohnt hat. Das Kind 
ist nicht ehelich, wenn es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, daß die 
Frau das Kind von dem Manne empfangen hat. 
Es wird vermutet, daß der Mann innerhalb der Empfängniszeit der 
Frau beigewohnt habe. Soweit die Empfängniszeit in die Zeit vor der Ehe 
fällt, gilt die Vermutung nur, wenn der Mann gestorben ist, ohne die Ehe- 
lichkeit des Kindes angefochten zu haben. 
Ehelichkeit von Bedeutung für den Personenstand (88§ 169, 271 Str.G. B.). 
Gegenseitige Unterhaltspflicht gewisser Verwandten. 
8 1601. Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unter- 
halt zu gewähren. 
Elterliche Gewalt. 
§1626. Das Kind steht, solange es minderjährig ist, unter elterlicher Gewalt. 
Elterliche Gewalt des Vaters. 
§ 1627. Der Vater hat kraft der elterlichen Gewalt das Recht und 
die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen. 
Inhalt der elterlichen Gewalt, Züchtigungsrecht. 
§ 1631. Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt das Recht und 
die Pflicht, das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt 
zu bestimmen. 
Der Vater kann kraft des Erziehungsrechts angemessene Zuchtmittel 
gegen das Kind anwenden. Auf seinen Antrag hat das Vormundschaftsgericht 
ihn durch Anwendung geeigneter Zuchtmittel zu unterstützen. 
Nur angemessene Zuchtmittel sind zulässig. Sonst vorsätzliche oder 
fahrlässige Körperverletzung. 
RNRutznießung am Vermögen des Kindes. 
§ 1649. Dem Vater steht kraft der elterlichen Gewalt die Nutznießung 
an dem Vermögen des Kindes zu. 
Nutznießer s. 8 289 Str.G.B.
	        
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