Familienrecht. 325
Von der Nutznießung ausgeschlossen.
§ 1650. Von der Nutznießung ausgeschlossen (freies Vermögen) sind
die ausschließlich zum persönlichen Gebrauche des Kindes bestimmten Sachen,
insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte.
· « Freies Vermögen des Kindes.
8 1651. Freies Vernögen ist:
1. was das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach § 112
gestatteten selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt;
2. was das Kind von Todeswegen erwirbt oder was ihm unter Leben-
den von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, wenn der
Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zu-
wendung bestimmt hat, daß das Vermögen der Nutznießung ent-
zogen sein soll.
Die Vorschriften des § 1638 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Elterliche Gewalt der Mutter.
§ 1684. Der Mutter steht die elterliche Gewalt zu:
1. wenn der Vater gestorben oder für tod erklärt ist;
2. wenn der Vater die elterliche Gewalt verwirkt hat und die Ehe
aufgelöst ist.
Im Falle der Todeserklärung beginnt die elterliche Gewalt der Mutter
mit dem Zeitpunkte, der als Zeitpunkt des Todes des Vaters gilt.
§ 1685. Ist der Vater an der Ausübung der elterlichen Gewalt tat-
sächlich verhindert oder ruht seine elterliche Gewalt, so übt während der Dauer
der Ehe die Mutter die elterliche Gewalt mit Ausnahme der Nutznießung aus.
Ist die Ehe aufgelöst, so hat das Vormundschaftsgericht der Mutter auf
ihren Antrag die Ausübung zu übertragen, wenn die elterliche Gewalt des
Vaters ruht und keine Aussicht besteht, daß der Grund des Ruhens wegfallen
werde. Die Mutter erlangt in diesem Falle auch die Nutznießung an dem
Vermögen des Kindes.
Verwandtschaftsverhältnis unehelicher Kinder.
§ 1705. Das uneheliche Kind hat im Verhältnisse zu der Mutter und
zu den Verwandten der Mutter die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes.
Bei der Blutschande im Sinne von § 173 Str.G. B. ist auch der
Beischlaf zwischen außerehelichen Verwandten strafbar.
Familienname uncehelicher Kinder.
§ 1706. Das uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter.
Führt die Mutter infolge ihrer Verheiratung einen anderen Namen, so erhält