I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 5. Titel. 31
6. für das Verbrechen der Hehlerei in den Fällen der §§ 260 und 261
des Strafgesetzbuchs;
7. für das Verbrechen des Betruges im Falle des § 264 des Straf-
gesetzbuchs.
8 74. Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte ausschließlich zu-
ständig:
1. für die nach § 145 a des Strafgesetzbuchs strafbaren Handlungen;
2. für Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz vom 25. Oktober 1867,
betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe rc.;
3. für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 1, 2 und
3 des Gesetzes vom 8. Juni 1871, betreffend die Inhaberpapiere
mit Prämien;
4. für die nach § 67 und § 69 des Gesetzes vom 6. Februar 1875,
betreffend die Beurkundung des Personenstandes 2c., strafbaren
Handlungen;
5. für die nach § 59 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 strafbaren
Handlungen.
§ 75. Die Strafkammer kann bei Eröffnung des Hauptverfahrens wegen
der Vergehen:
1. des Widerstandes gegen die Staatsgewalt in den Fällen der §§ 113,
114, 117 Abs. 1 und des § 120 des Strafgesetzbuchs;
2. wider die öffentliche Ordnung in den Fällen des § 123 Abs. 3 und
des § 137 des Strafgesetzbuchs;
3. wider die Sittlichkeit im Falle des § 183 des Strafgesetzbuchs;
4. der Beleidigung und der Körperverletzung in den Fällen der nur
auf Antrag eintretenden Verfolgung;
der Körperverletzung im Falle des § 223 a des Strafgesetzbuchs;
des Diebstahls im Falle des § 242 des Strafgesetzbuchs;
. der Unterschlagung im Falle des § 246 des Strafgesetzbuchs;
der Begünstigung;
der Hehlerei in den Fällen des § 258 Nr. 1 und des § 259 des
Strafgesetzbuchs;
10. des Betruges im Falle des § 263 des Strafgesetzbuchs;
11. des strafbaren Eigennutzes in den Fällen der §§ 288 und 298 des
Strafgesetzbuchs;
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