Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

328 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — Viertes Buch. 
Vormund in § 174 Str.G.B. ist nicht der lediglich für Beaufsichtigung 
und Verwaltung des Vermögens bestimmte, sondern der zur Fürsorge für die 
Person bestimmte. Vormund bei Untreue (§ 2661 Str.G.B.). 
Führung der Vormundschaft. 
§ 1793. Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person 
und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. 
Ausnahme bei Bestellung von Pfleger. 
§ 1794. Das Recht und die Pflicht des Vormundes, für die Person 
und das Vermögen des Mündels zu sorgen, erstreckt sich nicht auf Angelegen- 
heiten des Mündels, für die ein Pfleger bestellt ist. 
Beschränkung der Vormundschaft. 
§ 1796. Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormunde die Vertretung 
für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegen- 
heiten entziehen. 
Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels 
zu dem Interesse des Vormundes oder eines von diesem vertretenen Dritten. 
oder einer der im § 1795 Nr. 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegen- 
satze steht. 
Pflichten des Gegenvormunds. 
§ 1799. Der Gegenvormund hat darauf zu achten, daß der Vormund 
die Vormundschaft pflichtmäßig führt. Er hat dem Vormundschaftsgerichte 
Pflichtwidrigkeiten des Vormundes sowie jeden Fall unverzüglich anzuzeigen, 
in welchem das Vormundschaftsgericht zum Einschreiten berufen ist, insbesondere 
den Tod des Vormundes oder den Eintritt eines anderes Umstandes, in- 
folgedessen das Amt des Vormundes endigt oder die Entlassung des Vor- 
mundes erforderlich wird. 
Der Vormund hat dem Gegenvormund auf Verlangen über die Führung 
der Vormundschaft Auskunft zu erteilen und die Einsicht der sich auf die 
Vormundschaft beziehenden Papiere zu gestatten. 
Vergl. 8§ 1773. 
Fürsorge für die Person. 
§ 1800. Das Recht und die Pflicht des Vormundes, für die Person 
des Mündels zu sorgen, bestimmt sich nach den für die elterliche Gewalt 
geltenden Vorschriften der 88 1631 bis 1633. 
Vergl. § 1773. Der Vormund besitzt also das Züchtigungsrecht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.