Familienrecht. 331
Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung
von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist. Die Be-
freiung nach Abs. 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das
nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist.
§ 1814. Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels ge-
hörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinter-
legungsstelle oder bei der Reichsbank mit der Bestimmung zu hinterlegen, daß
die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92
zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten= oder Gewinn-
anteilscheinen ist nicht erforderlich. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere
gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
§ 1815. Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 1814
zu hinterlegen, auf den Namen des Mündels mit der Bestimmung umschreiben
lassen, daß er über sie nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ver-
fügen kann. Sind die Papiere von dem Reiche oder einem Bundesstaat
ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen
gegen das Reich oder den Bundesstaat umwandeln lassen.
Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in Buchforderungen gegen das
Reich oder einen Bundesstaat umgewandelt werden können, so kann das Vormund-
schaftsgericht anordnen, daß sie nach Abs. 1 in Buchforderungen umgewandelt
werden.
§ 1816. Gehören Buchforderungen gegen das Reich oder gegen einen
Bundesstaat bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des
Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen, so hat der
Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, daß er über
die Forderungen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen kann.
§ 1817. Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen den
Vormund von den ihm nach den 8§8 1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen
entbinden.
§ 1818. Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen an-
ordnen, daß der Vormund auch solche zu dem Vermögen des Mündels ge-
hörende Wertpapiere, zu deren Hinterlegung er nach § 1814 nicht verpflichtet
ist, sowie Kostbarkeiten des Mündels in der im § 1814 bezeichneten Weise zu
hinterlegen hat; auf Antrag des Vormundes kann die Hinterlegung von Zins-,