334 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — Viertes Buch. — Fünftes Buch.
8 1824. Der Vormund kann Gegenstände, zu deren Veräußerung die
Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts erforder—
lich ist, dem Mündel nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von
diesem geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen.
Vormundschaft über Volljährige.
§ 1896. Ein Vollzähriger erhält einen Vormund, wenn er entmündigt ist.
Vergl. § 1773.
§ 1897. Auf die Vormundschaft über einen Volljährigen finden die
für die Vormundschaft über einen Minderjährigen geltenden Vorschriften An-
wendung, soweit sich nicht aus den §§ 1898 bis 1908 ein anderes ergibt.
Sorge für die Person.
§ 1901. Der Vormund hat für die Person des Mündels nur insoweit
zu sorgen, als der Zweck der Vormundschaft es erfordert.
Steht eine Ehefrau unter Vormundschaft, so tritt die im § 1633 be-
stimmte Beschränkung nicht ein.
Verwaltungsbeschränkung.
§ 1902. Der Vormund kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des
Mündels nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts versprechen oder
gewähren.
Zu einem Miet= und Pachtvertrage sowie zu einem anderen Vertrage,
durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf
der Vormund der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn das Ver-
tragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll. Die Vorschrift des § 1822
Nr. 4 bleibt unberührt.
Pfleaschaft.
§ 1909. Wer unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht,
erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung der Gewalthaber oder der
Vormund verhindert ist, einen Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger
zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todeswegen erwirbt oder das
ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, wenn
der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung be-
stimmt hat, daß dem Gewalthaber oder dem Vormunde die Verwaltung nicht
zustehen soll.
Tritt das Bedürfnis einer Pflegschaft ein, so hat der Gewalthaber oder
der Vormund dem Vormundschaftsgericht unverzüglich Anzeige zu machen.