Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

336 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — Fünftes Buch. 
Eine wiederholte Leistung des Eides kann derselbe Gläubiger oder ein 
anderer Gläubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß 
dem Erben nach der Eidesleistung weitere Nachlaßgegenstände bekannt ge- 
worden sind. 
Auferlegter Eid im Sinne von § 153 Str. G. B. Offenbarungseid 
der Hausgenossen des Erben § 2028, der Miterben bei Berechnung des 
Erbteils durch Einwerfungsposten § 2057 B. G. B. 
Testamentsvollstrecker. 
§ 2197. Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere 
Testamentsvollstrecker ernennen. 
Der Erblasser kann für den Fall, daß der ernannte Testamentsvollstrecker 
vor oder nach der Annahme des Amtes wegfällt, einen anderen Testaments- 
vollstrecker ernennen. 
S. § 2661 Str.G. B. 
Pflichten desselben. 
§ 2203. Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen 
des Erblassers zur Ausführung zu bringen. 
S. § 2661 Str. G. B. 
8§ 2204. Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden 
sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2056 
zu bewirken. 
Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungs- 
plan vor der Ausführung zu hören. 
§ 2205. Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlaß zu verwalten. 
Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlaß in Besitz zu nehmen und über die 
Nachlaßgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur 
berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu 
nehmenden Rücksicht entsprechen. 
§ 2206. Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für 
den Nachlaß einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Ver- 
waltung erforderlich ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen 
Nachlaßgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlaß auch dann 
eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist. 
Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine 
Einwilligung zu erteilen, unbeschadet des Rechtes, die Beschränkung seiner 
Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten geltend zu machen.
	        
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