336 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — Fünftes Buch.
Eine wiederholte Leistung des Eides kann derselbe Gläubiger oder ein
anderer Gläubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß
dem Erben nach der Eidesleistung weitere Nachlaßgegenstände bekannt ge-
worden sind.
Auferlegter Eid im Sinne von § 153 Str. G. B. Offenbarungseid
der Hausgenossen des Erben § 2028, der Miterben bei Berechnung des
Erbteils durch Einwerfungsposten § 2057 B. G. B.
Testamentsvollstrecker.
§ 2197. Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere
Testamentsvollstrecker ernennen.
Der Erblasser kann für den Fall, daß der ernannte Testamentsvollstrecker
vor oder nach der Annahme des Amtes wegfällt, einen anderen Testaments-
vollstrecker ernennen.
S. § 2661 Str.G. B.
Pflichten desselben.
§ 2203. Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen
des Erblassers zur Ausführung zu bringen.
S. § 2661 Str. G. B.
8§ 2204. Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden
sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2056
zu bewirken.
Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungs-
plan vor der Ausführung zu hören.
§ 2205. Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlaß zu verwalten.
Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlaß in Besitz zu nehmen und über die
Nachlaßgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur
berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu
nehmenden Rücksicht entsprechen.
§ 2206. Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für
den Nachlaß einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Ver-
waltung erforderlich ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen
Nachlaßgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlaß auch dann
eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist.
Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine
Einwilligung zu erteilen, unbeschadet des Rechtes, die Beschränkung seiner
Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten geltend zu machen.