Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
Landesrechtliche Vorschriften über Pfändung bei Betreten von Grundstücken.
Artikel 89. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über
die zum Schutze der Grundstücke und der Erzeugnisse von Grundstücken
gestattete Pfändung von Sachen, mit Einschluß der Vorschriften über die Ent—
richtung von Pfandgeld oder Ersatzgeld.
Landesgesetzliche Bestimmungen über Zulässigkeit des Pfändungsrechtes
bestehen in Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Elsaß-Lothringen,
Hessen, Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz, Braunschweig, Sachsen-Koburg-
Gotha, Anhalt, Schaumburg-Lippe und Waldeck.
Obstbäume auf der Grenze.
Artikel 122. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche
die Rechte des Eigentümers eines Grundstücks in Ansehen der auf der Grenze
oder auf dem Nachbargrundstücke stehenden Obstbäume abweichend von den
Vorschriften des § 910 und des § 923 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bestimmen.
Notweg.
Artikel 123. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche
das Recht des Notwegs zum Zwecke der Verbindung eines Grundstücks mit
einer Wasserstraße oder einer Eisenbahn gewähren.
Artikel 124. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche
das Eigentum an Grundstücken zu gunsten der Nachbarn noch anderen als
den im Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Beschränkungen unterwerfen. Dies
gilt insbesondere auch von den Vorschriften, nach welchen Anlagen sowie
Bäume und Sträucher nur in einem bestimmten Abstande von der Grenze
gehalten werden dürfen.
Aneignung von Tauben.
Artikel 130. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über
das Recht zur Aneignung der einem anderen gehörenden, im Freien betroffenen
Tauben.
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