32 l. Gerichtsverfassungsgesetz. — 5. Titel.
12. der Sachbeschädigung in den Fällen der §§ 303 und 304 des Straf-
gesetzbuchs und
13. wegen der gemeingefährlichen Vergehen in den Fällen des § 327
Abs. 1 und des § 328 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs; ferner
14. wegen derjenigen Vergehen, welche nur mit Gefängnisstrafe von
höchstens sechs Monaten oder Geldstrafe von höchstens eintausend-
fünfhundert Mark, allein oder in Verbindung mit einander oder
in Verbindung mit Einziehung bedroht sind, mit Ausnahme der
in den §§ 128, 271, 296a, 301, 331 und 347 des Strafgesetzbuchs
und der im § 74 dieses Gesetzes bezeichneten Vergehen; sowie
15. wegen solcher Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die
Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, deren Strafe in dem
mehrfachen Betrage einer hinterzogenen Abgabe oder einer anderen
Leistung besteht;
auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhandlung und Entscheidung dem
Schöffengerichte, soweit dieses nicht schon zuständig ist, überweisen, wenn nach
den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß wegen des Vergehens auf
keine andere und höhere Strafe, als auf die im § 27 Nr. 2 bezeichnete und
auf keine höhere Buße als sechshundert Mark zu erkennen sein werde.
Beschwerde findet nicht statt.
Hat im Falle der Nr. 15 die Verwaltungsbehörde die öffentliche Klage
erhoben, so steht ihr der Antrag auf Ueberweisung an das Schöffengericht in
gleicher Weise wie der Staatsanwaltschaft zu.
§ 76. Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte ferner zuständig
für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung
gegen die Urteile der Schöffengerichte.
Besetzung der Kammern.
§ 77. Die Kammern entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern
mit Einschluß des Vorsitzenden. Die Strafkammern sind in der Hauptverhandlung
mit fünf Mitgliedern, in der Berufungsinstanz bei Uebertretungen und in den
Fällen der Privatklage aber mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden
zu besetzen.
Auswärtige Strafkammern.
§ 78. Durch Anordnung der Landesinstizverwaltung kann wegen großer
Entfernung des Landgerichtssitzes bei einem Amtsgerichte für den Bezirk eines