340 IV. 2. Zivilprozeßordnung.
Oeffentliche Urkunde.
8 415. Urkunden, welche von einer öffentlichen Behörde innerhalb
der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben
versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der
vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind (oöffentliche Urkunden),
begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson
abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder
die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
Der Beweis, daß der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
Der Paragraph gibt den Begriff der öffentlichen Urkunde für §§ 267,
268 usw. Str.G.#B.
Eid bei Vorlegung von Urkunden.
§ 426. Bestreitet der Gegner, daß die Urkunde sich in seinem Besitze
befinde, so hat er einen Eid dahin zu leisten:
daß er nach sorgfältiger Nachforschung die Ueberzeugung erlangt habe,
daß die Urkunde in seinem Besitze sich nicht befinde, daß er die
Urkunde nicht in der Absicht abhanden gebracht habe, deren Benutzung
dem Beweisführer zu entziehen, daß er auch nicht wisse, wo die
Urkunde sich befinde.
Das Gericht kann eine der Lage der Sache entspechende Aenderung der
vorstehenden Eidesnorm beschließen.
Auferlegter Eid im Sinne von § 153 Str.G.B.
Eideszuschiebung.
§ 445. Die Eideszuschiebung ist nur über Tatsachen zulässig, welche
in Handlungen des Gegners, seiner Rechtsvorgänger oder Vertreter bestehen
oder welche Gegenstand der Wahrnehmung dieser Personen gewesen sind.
Des Gegners, d. h. des Prozeßgegners der den Eid zuschiebenden Partei.
Zugeschobener Eid im Sinne von § 153 Str.G. B.
Zurückschiebung des Eides.
§ 448. Die Zurückschiebung des Eides ist nur insofern zulässig,
als nach den Bestimmungen des § 445 die Zuschiebung desselben zulässig
sein würde.
Sie findet nicht statt, wenn die Partei, welcher der Eid zugeschoben ist,
nicht aber die Gegenpartei, über ihre eigene Handlung oder Wahrnehmung zu
schwören haben würde.
Zurückgeschobener Eid im Sinne von § 153 Str.G.B.