IV. 2. Zivilprozeßordnung. 341
§ 450. Das Gericht kann anordnen, daß die in 8§8§ 445, 448, 449
enthaltenen Beschränkungen für die Zuschiebung und Zurückschiebung des
Eides nicht zur Anwendung kommen sollen, wenn die Parteien in betreff des
zu leistenden Eides einig sind und der Eid sich auf Tatsachen bezieht.
Wahrheitseid. Ueberzengungseid.
§ 459. Ueber eine Tatsache, welche in einer Handlung des Schwur-
pflichtigen besteht oder Gegenstand seiner Wahrnehmung gewesen ist, wird der
Eid dahin geleistet:
daß die Tatsache wahr oder nicht wahr sei.
Ist eine solche Tatsache vom Gegner des Schwurpflichtigen behauptet
und kann dem letzteren nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden,
daß er die Wahrheit oder Nichtwarheit derselben beschwöre, so kann das
Gericht auf Antrag die Leistung des Eides dahin anordnen:
daß der Schwurpflichtige nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung
die Ueberzeugung erlangt habe, daß die Tatsache wahr oder nicht
wahr sei.
Ueber andere Tatsachen wird der Eid dahin geleistet:
daß der Schwurpflichtige nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung
die Ueberzeugung erlangt oder nicht erlangt habe, daß die Tatsache
wahr sei.
Auferlegter Eid.
§ 475. Ist das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen
Beweisaufnahme nicht ausreichend, um die Ueberzeugung des Gerichts von
der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache zu begründen,
so kann das Gericht der einen oder der anderen Partei über eine streitige
Tatsache einen Eid auferlegen.
Auferlegter Eid im Sinne von § 153 Str.G. B.
Eidesleistung.
§ 480. Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwur-
pflichtigen in angemessener Weise auf die Bedeutung des Eides hin-
zuweisen.
§ 59 Str. P.O.
l 481. Der Eid beginnt mit den Worten:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden“
und schließt mit den Worten:
„So wahr mir Gott helfe“.
§ 62 Str. P.O.