Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

342 IV. 2. Zivilprozeßordnung. 
§ 482. Der Eid wird mittels Nachsprechens oder Ablesens der die 
Eidesnorm enthaltenden Eidesformeln geleistet. Der Schwörende soll bei 
der Eidesleistung die rechte Hand erheben. 
Ist die Eidesnorm von großem Umfange, so genügt die Vorlesung der 
Eidesnorm und die Verweisung auf die letztere in der Eidesformel. 
Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien so- 
wie die Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern leisten den Eid mittels 
Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformeln. Das gleiche 
gilt in Ansehung der Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses, 
des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich Nassauischen 
Fürstenhauses. 
§ 483. Stumme, welche schreiben können, leisten den Eid mittels Ab- 
schreibens und Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel. 
Stumme, welche nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hülfe eines 
Dolmetschers durch Zeichen. 
§ 63 Str. P.O. 
§ 484. Der Eidesleistung wird gleich geachtet, wenn ein Mitglied einer 
Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungs- 
formeln an Stelle des Eides gestattet, eine Erklärung unter der Beteuerungs- 
formel dieser Religionsgesellschaft abgibt. 
§ 64 Str. P.O. 
Getrenntleben der Ehegatten. 
§ 627. Hat der Rechtsstreit die Scheidung, Nichtigkeit oder Anfechtung 
der Ehe zum Gegenstande, so kann das Gericht auf Antrag eines der Ehe- 
gatten durch einstweilige Verfügung für die Dauer des Rechtsstreits das Ge- 
trenntleben der Ehegatten gestatten, die gegenseitige Unterhaltspflicht der 
Ehegatten nach Maßgabe des § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ordnen, 
wegen der Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, 
soweit es sich nicht um die gesetzliche Vertretung handelt, Anordnungen treffen 
und die Unterhaltspflicht der Ehegatten den Kindern gegenüber im Ver- 
hältnisse der Ehegatten zu einander regeln. 
Die einstweilige Verfügung ist zulässig, sobald der Termin zur münd- 
lichen Verhandlung oder im Falle einer Scheidungsklage der Termin zum 
Sühneversuche bestimmt oder im Wege der Widerklage die Scheidung beantragt 
oder die Ehe angefochten ist.
	        
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