IV. 2. Zivilprozeßordnung. 343
Von der einstweiligen Verfügung hat das Prozeßgericht, wenn ein gemein-
schaftliches minderjähriges Kind der Ehegatten vorhanden ist, dem Vormund-
schaftsgerichte Mitteilung zu machen.
Im übrigen gelten für die einstweilige Verfügung die Bestimmungen der
88 936 — 944.
Von Bedeutung bei Hausfriedensbruch des einen Ehegatten in der
Wohnung des anderen.
Vollstreckbarer Schuldtitel.
8 704. Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, welche
rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.
Urteile in Ehesachen und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des
Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstande haben,
dürfen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung sind für verschiedene
Delikte des Strafgesetzbuches von Bedeutung, z. B. Widerstand, Pfandent-
strickung. Das Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels ist die erste Voraus-
setzung für eine rechtmäßige Tätigkeit des Gerichtsvollziehers und Entstehung
eines Pfandrechtes.
§ 706. Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf grund der
Prozeßakten vom Gerichtsschreiber der ersten Instanz und, solange der Rechts-
streit in einer höhern Instanz anhängig ist, von dem Gerichtsschreiber dieser
Instanz zu erteilen.
Insoweit die Erteilung des Zeugnisses davon abhängt, daß gegen das
Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, genügt ein Zeugnis des Gerichts-
schreibers des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichtes, daß innerhalb der
Notfrist ein Schriftsatz zum Zwecke der Terminsbestimmung nicht eingereicht sei.
Ist von einer Partei ein Schriftsatz behufs Einlegung eines Rechtsmittels
oder des Einspruchs zur Terminsbestimmung eingereicht, so kann nach Ablauf
der Notfrist und, sofern die Vornahme der Zustellung unter Vermittelung des
Gerichtsschreibers eingeleitet war, nach Ablauf der im § 207 Abs. 2 bestimmten
Frist der Gegner beantragen, daß der Partei von dem Gerichtsschreiber eine
Frist zum Nachweise der Zustellung bestimmt werde. Nach fruchtlosem Ablaufe
dieser Frist ist das Zeugnis über die Rechtskraft zu erteilen.
Ausländisches Urteil.
§ 722. Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangs-
vollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil
ausgesprochen ist.