346 IV. 2. Zivilprozeßordnung.
2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt
wird, aus welcher sich ergibt, daß die einstweilige Einstellung der
Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist;
3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus welcher sich
ergibt, daß die zur Anwendung der Vollstreckung nachgelassene
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger aus—
gestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus welcher sich ergibt,
daß der Gläubiger nach Erlassung des zu vollstreckenden Urteils
befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5. wenn ein Postschein vorgelegt wird, aus welchem sich ergibt, daß
nach Erlassung des Urteils die zur Befriedigung des Gläubigers
erforderliche Summe zur Auszahlung an den letzteren bei der Post
eingezahlt ist.
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.
8§ 803. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch
Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Befriedigung des
Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Bewertung der zu
pfändenden Gegenstände ein Ueberschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung
nicht erwarten läßt.
Das an den in Konkurs verfallenen Gemeinschuldner erlassene gerichtliche
Veräußerungsverbot enthält keine Beschlagnahme im Sinne des § 137 Str.G.B.
Pfandrecht.
§ 804. Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an
dem gepfändeten Gegenstande.
Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen
Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht;
es geht Pfand= und Vorzugsrechten vor, welche für den Fall eines Konkurses
den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.
Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen
vor, welches durch eine spätere Pfändung begründet wird.
Offenbarungseid.
§ 807. Hat die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des
Gläubigers nicht geführt oder macht dieser glaubhaft, daß er durch Pfändung
seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne, so ist der Schuldner auf