Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

346 IV. 2. Zivilprozeßordnung. 
2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt 
wird, aus welcher sich ergibt, daß die einstweilige Einstellung der 
Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist; 
3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus welcher sich 
ergibt, daß die zur Anwendung der Vollstreckung nachgelassene 
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist; 
4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger aus— 
gestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus welcher sich ergibt, 
daß der Gläubiger nach Erlassung des zu vollstreckenden Urteils 
befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat; 
5. wenn ein Postschein vorgelegt wird, aus welchem sich ergibt, daß 
nach Erlassung des Urteils die zur Befriedigung des Gläubigers 
erforderliche Summe zur Auszahlung an den letzteren bei der Post 
eingezahlt ist. 
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. 
8§ 803. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch 
Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Befriedigung des 
Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. 
Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Bewertung der zu 
pfändenden Gegenstände ein Ueberschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung 
nicht erwarten läßt. 
Das an den in Konkurs verfallenen Gemeinschuldner erlassene gerichtliche 
Veräußerungsverbot enthält keine Beschlagnahme im Sinne des § 137 Str.G.B. 
Pfandrecht. 
§ 804. Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an 
dem gepfändeten Gegenstande. 
Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen 
Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; 
es geht Pfand= und Vorzugsrechten vor, welche für den Fall eines Konkurses 
den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind. 
Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen 
vor, welches durch eine spätere Pfändung begründet wird. 
Offenbarungseid. 
§ 807. Hat die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des 
Gläubigers nicht geführt oder macht dieser glaubhaft, daß er durch Pfändung 
seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne, so ist der Schuldner auf
	        
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