Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 5. und 6. Titel. 33 
oder mehrerer Amtsgerichte eine Strafkammer gebildet und derselben für diesen 
Bezirk die gesamte Tätigkeit der Strafkammer des Landgerichts oder ein Teil 
dieser Tätigkeit zugewiesen werden. 
Die Besetzung einer solchen Strafkammer erfolgt aus Mitgliedern des 
Landgerichts oder Amtsrichtern des Bezirks, für welchen die Kammer gebildet 
wird. Der Vorsitzende wird ständig, die Amtsrichter werden auf die Dauer 
des Geschäftsjahres durch die Landesjustizverwaltung berufen, die übrigen 
Mitglieder werden nach Maßgabe des § 62 durch das Präsidium des Land- 
gerichts bezeichnet. 
6. Titel. 
Schwurgerichte. 
§ 79. Für die Verhandlung und Entscheidung von Strafsachen treten 
bei den Landgerichten periodisch Schwurgerichte zusammen. 
Zuständigkeit. 
§ 80. Die Schwurgerichte sind zuständig für die Verbrechen, welche 
nicht zur Zuständigkeit der Strafkammern oder des Reichsgerichts gehören. 
Besetzung. 
§ 81. Die Schwurgerichte bestehen aus drei richterlichen Mitgliedern 
mit Einschluß des Vorsitzenden und aus zwölf zur Entscheidung der Schuld- 
frage berufenen Geschworenen. 
§* 82. Die Entscheidungen, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes 
oder der Strafprozeßordnung von dem erkennenden Gerichte zu erlassen sind, 
erfolgen in den bei den Schwurgerichten anhängigen Sachen durch die richter- 
lichen Mitglieder des Schwurgerichts. Werden diese Entscheidungen außerhalb 
der Dauer der Sitzungsperiode erforderlich, so erfolgen sie durch die Straf- 
kammern der Landgerichte. 
§ 83. Der Vorsitzende des Schwurgerichts wird für jede Sitzungs- 
periode von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ernannt. Die Ernennung 
erfolgt aus der Zahl der Mitglieder des Oberlandesgerichts oder der zu dem 
Bezirke des Oberlandesgerichts gehörigen Landgerichte. 
Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die übrigen richterlichen Mit- 
glieder werden von dem Präsidenten des Landgerichts aus der Zahl der 
Mitglieder des Landgerichts bestimmt. 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.