IV. 2. Zivilprozeßordnung. 349
9. die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße
und Waren;
10. die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner
Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichts-
anstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind;
11. die in Gebrauch genommenen Haushaltungs= und Geschäftsbücher,
die Familienpapiere, sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
12. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher
Gebrechen notwendigen Hülfsmittel, soweit diese Gegenstände zum
Gebrauche des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind;
13. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten
Gegenstände.
Wer diese Sachen beiseite schafft oder fortbringt, kann sich nicht nach
§ 288 und § 289, wohl aber, wenn sie gleichwohl gepfändet worden
sind, nach § 137 Str.G.B. strafbar machen.
§ 812. Gegenstände, welche zum gewöhnlichen Hausrat gehören und
im Haushalte des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden,
wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch deren Verwertung nur ein Erlös
erzielt werden würde, welcher zu dem Werte außer allem Verhältnisse steht.
Nachpfändung bereits gepfändeter Sachen.
§ 826. Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das
Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, daß er die Sachen
für seinen Auftraggeber pfände.
Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt,
so ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen.
Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntnis zu setzen.
Zwangsvollstreckung in Forderungen.
§ 829. Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht
dem Drittschulduer zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat
das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung
über die Forderung, insbesondere der Einziehung derselben zu enthalten.
Der Gläubiger hat den Beschluß dem Drittschuldner zustellen zu lassen.
Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluß mit einer Abschrift der Zustellungs-
urkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung
erforderlich wird. Ist die Zustellung an den Drittschuldner auf unmittelbares
Ersuchen des Gerichtsschreibers durch die Post erfolgt, so hat der Gerichts-