350 IV. 2. Zivilprozeßordnung.
schreiber für die Zustellung an den Schuldner in gleicher Weise Sorge zu
tragen. An Stelle einer an den Schuldner im Auslande zu bewirkenden Zu—
stellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post.
Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die
Pfändung als bewirkt anzusehen.
Forderungen sind Bestandteile des Vermögens im Sinne von § 288
Str. G. B. (z. B. Abtretung von Forderungen, vorzeitige Einziehung und Ver-
wendung des Geldes), nicht aber eine Sache (nur bewegliche) im Sinne von
§ 289 Str. G. B.
Hypothekenforderung.
§ 830. Zur Pfändung einer Forderung, für welche eine Hypothek
besteht, ist außer dem Pfändungsbeschlusse die Uebergabe des Hypothekenbriefs
an den Gläubiger erforderlich. Wird die Uebergabe im Wege der Zwangs-
vollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher den
Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. Ist die Er-
teilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so ist die Eintragung der Pfändung
in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf grund des Pfän-
dungsbeschlusses.
Wird der Pfändungsbeschluß vor der Uebergabe des Hypothekenbriefs
oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die
Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit es sich um die
Pfändung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Leistungen handelt. Das gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek
im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der
Hauptforderung.
Forderung indossabler Papiere.
§ 831. Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen
Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch
bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.
Indossament siehe Wechselordnung.
Gehaltsforderung.
l 832. Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehalts-
forderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung
erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden
Beträge.