352 IV. 2. Zivilprozeßordnung.
8. das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte und Deckoffiziere,
der Beamten, der Geistlichen, sowie der Aerzte und Lehrer an
öffentlichen Anstalten; die Pension dieser Personen nach deren
Versetzung in einstweiligen oder dauernden Ruhestand, sowie der
nach ihrem Tode den Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe- oder
Gnadengehalt.
Uebersteigen in den Fällen Nr. 7 und 8 das Diensteinkommen,
die Pension oder die sonstigen Bezüge die Summe von fünfzehnhundert
Mark für das Jahr, so ist der dritte Teil des Mehrbetrags der Pfändung
unterworfen.
Die nach § 843 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer Verletzung
des Körpers oder der Gesundheit zu entrichtende Geldrente ist nur soweit der
Pfändung unterworfen, als der Gesamtbetrag die Summe von fünfzehnhundert
Mark für das Jahr übersteigt.
In den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze ist die Pfändung ohne
Rücksicht auf den Betrag zulässig, wenn sie wegen der den Verwandten, dem
Ehegatten und dem früheren Ehegatten zur Zeit nach Erhebung der Klage
und für das diesem Zeitpunkte vorausgehende letzte Vierteljahr kraft Gesetzes
zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge beantragt wird. Das gleiche gilt in An-
sehung der zu gunsten eines unehelichen Kindes von dem Vater für den
bezeichneten Zeitraum kraft Gesetzes zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge; diese
Vorschrift findet jedoch insoweit keine Anwendung, als der Schuldner zur
Bestreitung seines notdürftigen Unterhalts und zur Erfüllung der ihm seinen
Verwandten, seiner Ehefrau oder seiner früheren Ehefrau gegenüber gesetzlich
obliegenden Unterhaltspflicht der Bezüge bedarf. Hierbei werden ausschließlich
die Leistungen berücksichtigt, welche vermöge einer solchen Unterhaltspflicht für
den nämlichen Zeitraum oder, falls die Klage zu gunsten des unehelichen
Kindes nach der Klage eines Unterhaltsberechtigten erhoben ist, für die Zeit
von dem Beginne des der Klage dieses Berechtigten vorausgehenden letzten
Vierteljahres ab zu entrichten sind.
Die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt
sind, und der Servis der Offiziere, Militärärzte und Militärbeamten sind
weder der Pfändung unterworfen noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem
Betrage ein Diensteinkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen.
Alle diese Forderungen kommen also für § 288 Str. G. B. nicht in betracht.