IV. 2. Zivilprozeßordnung. 353
§ 851. Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften
der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.
Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung
kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der ge-
schuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
§ 865. Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfaßt
auch die Gegenstände, auf welche sich bei Grundstücken und Berechtigungen
die Hypothek, bei Schiffen das eingetragene Pfandrecht erstreckt.
Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet werden.
Im übrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Ver-
mögen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.
Zwangsversteigerung. Zwangsverwaltung.
§ 866. Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Ein-
tragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung
und durch Zwangsverwaltung.
Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet
wird, gilt zu gunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grund-
stückes. Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf
welche sich bei einem Grundstücke die Hypothek erstreckt, nicht aber Miet= und
Pachtzinsforderungen und gewisse Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen.
Die Beschlagnahme wird wirksam mit dem Zeitpunkte, in welchem
der die Zwangsversteigerung anordnende Beschluß dem Schuldner zugestellt ist,
oder in welchem das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerkes
dem Grundbuchamte zugeht, sofern auf das Ersuchen demnächst die Eintragung
erfolgt. Die Beschlagnahme bei Zwangsverwaltung wird wirksam
in den entsprechenden Zeitpunkten oder mit der Besitzergreifung des Grund-
stückes durch den Zwangsverwalter. Bei der Zwangsverwaltung erstreckt sich
die Beschlagnahme auch auf Miet= und Pachtzinsforderungen usw. (Vergl.
Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März
1897, §§ 20, 21, 22, 23, 148 ff.). Die Beschlagnahme eines Grundstückes
kann von Bedeutung sein bei 8§ 137, 288 Str.G. B. Bezüglich des Konkurs-
verfahrens siehe Anmerkung zu § 803 der Zivilprozeßordnung.
Herausgabe einer beweglichen Sache.
§ 883. Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder von bestimmten
beweglichen Sachen eine Quantität herauszugeben, so sind dieselben von dem
Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.
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