Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

IV. 3. Allgemeine Deutsche Wechselordnung. 357 
Auch haben die auf eine solche Schrift gesetzten Erklärungen (Indossament, 
Akzept, Aval) keine Wechselkraft. Das in einem Wechsel enthaltene Zins— 
versprechen gilt als nicht geschrieben. 
Indossament siehe Artikel 9; Akzept siehe Artikel 21; Aval ist Bürg- 
schaftserklärung. Indossament. 
Artikel 9. Der Remittent kann den Wechsel an einen anderen durch 
Indossament (Giro) übertragen. 
Hat jedoch der Aussteller die Uebertragung im Wechsel durch die Worte 
„nicht an Order“ oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck untersagt, so 
hat das Indossament keine wechselrechtliche Wirkung. 
Wirkung des Indossamentes. 
Artikel 10. Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem Wechsel 
auf den Indossatar über, insbesondere auch die Befugnis, den Wechsel weiter 
zu indossieren. Auch an den Aussteller, Bezogenen, Akzeptanten oder einen 
früheren Indossanten kann der Wechsel giltig indossiert und von denselben 
weiter indossiert werden. Form des Indossamentes. 
Artikel 11. Das Indossament muß auf den Wechsel, eine Kopie des- 
selben oder ein mit dem Wechsel oder der Kopie verbundenes Blatt (Alonge) 
geschrieben werden. 
Beispiel für Indossamente: Karl gibt den Wechsel an Merkel, dieser an 
Lubkol weiter. 
Reicht die Rückseite des Wechsels für die Indossamente nicht aus, so 
wird an den Wechsel ein Streifen Papier (Alonge) angeklebt. 
  
  
  
  
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Blankoindossament. 
Artikel 12. Ein Indossament ist giltig, wenn der Indossant auch nur 
seinen Namen oder seine Firma auf die Rückseite des Wechsels oder der Kopie, 
oder auf die Alonge schreibt (Blanko-Indossament).
	        
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