34 I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 6. Titel.
So lange die Ernennung des Vorsitzenden nicht erfolgt ist, erledigt der
Vorsitzende der Strafkammer des Landgerichts die in der Strafprozeßordnung
dem Vorsitzenden des Gerichts zugewiesenen Geschäfte.
Amt der Geschworenen.
§ 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann
nur von einem Deutschen versehen werden.
Urliste. Befähigung.
§ 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als
Urliste für die Auswahl der Geschworenen.
Die Vorschriften der §§ 32—35 über die Berufung zum Schöffenamte
finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung.
Vorschlagsliste.
§ 86. Die Zahl der für jedes Schwurgericht erforderlichen Geschworenen
und die Verteilung dieser Zahl auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke wird durch
die Landesjustizverwaltung bestimmt.
§ 87. Der alljährlich bei dem Amtsgerichte für die Wahl der Schöffen
zusammentretende Ausschuß (§ 40) hat gleichzeitig diejenigen Personen aus
der Urliste auszuwählen, welche er zu Geschworenen für das nächste Geschäfts-
jahr vorschlägt. Die Vorschläge sind nach dem dreifachen Betrage der auf
den Amtsgerichtsbezirk verteilten Zahl der Geschworenen zu bemessen.
§ 88. Die Namen der zu Geschworenen vorgeschlagenen Personen werden
in ein Verzeichnis aufgenommen (Vorschlagsliste).
Jahresliste.
§ 89. Die Vorschlagsliste wird nebst den Einsprachen, welche sich auf
die in dieselbe aufgenommenen Personen beziehen, dem Präsidenten des Land-
gerichts übersendet.
Der Präsident bestimmt eine Sitzung des Landgerichts, an welcher fünf
Mitglieder mit Einschluß des Präsidenten und der Direktoren teilnehmen.
Das Landgericht entscheidet endgültig über die Einsprachen und wählt sodann
aus der Vorschlagsliste die für das Schwurgericht bestimmte Zahl von Haupt-
geschworenen und Hülfsgeschworenen.
Als Hülfsgeschworene sind solche Personen zu wählen, welche an dem
Sitzungsorte des Schwurgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen.
§ 90. Die Namen der Haupt= und Hülfsgeschworenen werden in
gesonderte Jahreslisten aufgenommen.