IV. 3. Allgemeine Deutsche Wechselordnung. 359
selben ausdrücklich ausgesprochen ist, daß der Bezogene entweder überhaupt
nicht oder nur unter gewissen Einschränkungen annehmen wolle.
Gleichergestalt gilt es für eine unbeschränkte Annahme, wenn der Be—
zogene ohne weiteren Beisatz seinen Namen oder seine Firma auf die Vorder—
seite des Wechsels schreibt.
Die einmal erfolgte Annahme kann nicht wieder zurückgenommen werden.
Im Beispiel zu Artikel 4 hat der Bezogene Karl durch seine quer—
geschriebene Unterschrift (Akzept) den Wechsel angenommen. Beim trassiert
eigenen Wechsel (Artikel 6) bedarf es keines Akzeptes, weil der Aussteller
selbst zahlen will. Blanko-Akzept liegt vor, wenn bei Akzeptunterschrift die
Wechselsumme, der Aussteller usw. noch nicht auf den Wechsel geschrieben sind.
Vielfach Gegenstand von Urkundenfälschung. Gefälligkeits-Akzept ist
Akzept ohne Schuldverbindlichkeit des Akzeptanten.
Akzept auf Teilbetrag beschränkt.
Artikel 22. Der Bezogene kann die Annahme auf einen Teil der im
Wechsel verschriebenen Summe beschränken.
Werden dem Akzepte andere Einschränkungen beigefügt, so wird der
Wechsel einem solchen gleichgeachtet, dessen Annahme gänzlich verweigert worden
ist, der Akzeptant haftet aber nach dem Inhalte seines Akzeptes wechselmäßig.
Wirkung des Akzeptes.
Artikel 23. Der Bezogene wird durch die Annahme wechselmäßig ver-
pflichtet, die von ihm alzeptierte Summe zur Verfallzeit zu zahlen.
Auch dem Aussteller haftet der Bezogene aus dem Akzepte wechselmäßig.
Dagegen steht dem Bezogenen kein Wechselrecht gegen den Aussteller zu.
Kellerwechsel, wenn die Person des Akzeptanten eine fingierte ist.
Von Wechselreiterei spricht man, wenn ein Schuldner seine Verbindlich-
keiten durch Wechsel deckt und, statt diese einzulösen, bei Fälligkeit neue
Wechsel gibt. Vielfach helfen sich auch zwei gleichgesinnte Schuldner gegen-
seitig aus, indem der eine als Aussteller und der andere als Akzeptant figuriert
und umgekehrt. Kellerwechsel ist bekanntes Täuschungsmittel beim Betrug;
ebenso ist Wechselreiterei der Zahlungsunfähigen Betrug.
Domizilwechsel.
Artikel 24. Ist in dem Wechsel ein vom Wohnorte des Bezogenen ver-
schiedener Zahlungsort (Art. 4 Nr. 8) angegeben (Domizilwechsel), so ist,
insofern der Wechsel nicht schon ergibt, durch wen die Zahlung am Zahlungs-
orte erfolgen soll, dies vom Bezogenen bei der Annahme auf dem Wechsel zu
bemerken. Ist dies nicht geschehen, so wird angenommen, daß der Bezogene
selbst die Zahlung am Zahlungsorte leisten wolle.