Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

IV. 3. Allgemeine Deutsche Wechselordnung. 363 
Eigener (trockener) Wechsel. 
Artikel 966. Die wesentlichen Erfordernisse eines eigenen (trockenen) 
Wechsels sind: 
1. die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel, 
oder, wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, 
ein jener Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden 
Sprache; 
2. die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 
3. der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren 
Order der Aussteller Zahlung leisten will; 
4. die Bestimmung der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll (Artikel 4 
Nr. 4); 
5. die Unterschrift des Ausstellers mit seinem Namen oder seiner Firma; 
6. die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung. 
Form also wie beim trassiert-eigenen Wechsel (Artikel 4 und 6), nur 
daß sich der Aussteller Besser nicht besonders als Trassaten bezeichnet. 
 
	        
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