Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

4. Handelsgesetzbuch 
vom 10. Mai 1897. 
(Reichsgesetzblatt 1897, Seite 219.) 
(Auszug.) 
Erstes Buch. 
Handelsstand. 
Begriff des Kaufmannes. 
81. 
betreibt. 
Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe 
Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine der nachstehend 
bezeichneten Arten von Geschäften zum Gegenstande hat: 
J. 
die Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen 
(Waren) oder Wertpapieren, ohne Unterschied, ob die Waren 
unverändert oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter 
veräußert werden; 
die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren 
für andere, sofern der Betrieb über den Umfang des Handwerks 
hinausgeht; 
3. die Uebernahme von Versicherungen gegen Prämie; 
4. die Bankier= und Geldwechslergeschäfte; 
5. die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur 
See, die Geschäfte der Frachtführer oder der zur Beförderung von 
Personen zu Lande oder auf Binnengewässern bestimmten Anstalten 
sowie die Geschäfte der Schleppschiffahrtsunternehmer; 
l die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure oder der Lager- 
halter; 
die Geschäfte der Handlungsagenten oder der Handelsmäkler;
	        
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