Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Handelsstand. 365 
8. die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder 
Kunsthandels; 
9. die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Betrieb über den Umfang 
des Handwerks hinausgeht. 
Der Begriff „Kaufmann“ kommt z. B. im Depotgesetz vor. Er ist 
auch wichtig für die Beurteilung, ob Handelsbücher usw. zu führen sind (siehe 
Bankerutt; Konkursordnung). 
Gewerbliches Unternehmen in kaufmännischer Weise. 
§ 2. Ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen 
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt, auch 
wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen, als Handelsgewerbe 
im Sinne dieses Gesetzbuchs, sofern die Firma des Unternehmers in das 
Handelsregister eingetragen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, die 
Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden 
Vorschriften herbeizuführen. 
Land= oder forstwirtschaftliche Betriebe. 
§ 3. Auf den Betrieb der Land= und Forstwirtschaft finden die Vor- 
schriften der §§ 1, 2 keine Anwendung. 
Ist mit dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft ein Unternehmen 
verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land= oder forstwirtschaftlichen Be- 
triebs darstellt, so findet auf dieses der § 2 mit der Maßgabe Anwendung, 
daß der Unternehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Eintragung in 
das Handelsregister herbeizuführen; werden in dem Nebengewerbe Geschäfte 
der im § 1 bezeichneten Art geschlossen, so gilt der Betrieb dessenungeachtet 
nur dann als Handelsgewerbe, wenn der Unternehmer von der Befugnis, 
seine Firma gemäß § 2 in das Handelsregister eintragen zu lassen, Gebrauch 
gemacht hat. Ist die Eintragung erfolgt, so sindet eine Löschung der Firma 
nur nach den allgemeinen Vorschriften statt, welche für die Löschung kauf- 
männischer Firmen gelten. 
Minderkaufleute. 
§* 4. Die Vorschriften über die Firmen, die Handelsbücher und die 
Prokura finden auf Handwerker sowie auf Personen, deren Gewerbebetrieb 
nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht, keine Anwendung. 
Durch eine Vereinigung zum Betrieb eines Gewerbes, auf welches die 
bezeichneten Vorschriften keine Anwendung finden, kann eine offene Handels- 
gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft nicht begründet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.