Handelsstand. 365
8. die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder
Kunsthandels;
9. die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Betrieb über den Umfang
des Handwerks hinausgeht.
Der Begriff „Kaufmann“ kommt z. B. im Depotgesetz vor. Er ist
auch wichtig für die Beurteilung, ob Handelsbücher usw. zu führen sind (siehe
Bankerutt; Konkursordnung).
Gewerbliches Unternehmen in kaufmännischer Weise.
§ 2. Ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt, auch
wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen, als Handelsgewerbe
im Sinne dieses Gesetzbuchs, sofern die Firma des Unternehmers in das
Handelsregister eingetragen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, die
Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden
Vorschriften herbeizuführen.
Land= oder forstwirtschaftliche Betriebe.
§ 3. Auf den Betrieb der Land= und Forstwirtschaft finden die Vor-
schriften der §§ 1, 2 keine Anwendung.
Ist mit dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft ein Unternehmen
verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land= oder forstwirtschaftlichen Be-
triebs darstellt, so findet auf dieses der § 2 mit der Maßgabe Anwendung,
daß der Unternehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Eintragung in
das Handelsregister herbeizuführen; werden in dem Nebengewerbe Geschäfte
der im § 1 bezeichneten Art geschlossen, so gilt der Betrieb dessenungeachtet
nur dann als Handelsgewerbe, wenn der Unternehmer von der Befugnis,
seine Firma gemäß § 2 in das Handelsregister eintragen zu lassen, Gebrauch
gemacht hat. Ist die Eintragung erfolgt, so sindet eine Löschung der Firma
nur nach den allgemeinen Vorschriften statt, welche für die Löschung kauf-
männischer Firmen gelten.
Minderkaufleute.
§* 4. Die Vorschriften über die Firmen, die Handelsbücher und die
Prokura finden auf Handwerker sowie auf Personen, deren Gewerbebetrieb
nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht, keine Anwendung.
Durch eine Vereinigung zum Betrieb eines Gewerbes, auf welches die
bezeichneten Vorschriften keine Anwendung finden, kann eine offene Handels-
gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft nicht begründet werden.