I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 6. Titel. 35
Spruchliste.
§ 91. Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sitzungen des Schwur-
gerichts werden in öffentlicher Sitzung des Landgerichts, an welcher der
Präsident und zwei Mitglieder teilnehmen, in Gegenwart der Staatsanwaltschaft
dreißig Hauptgeschworene ausgelost. Das Los wird von dem Prüäsidenten
gezogen.
Auf Geschworene, welche in einer früheren Sitzungsperiode desselben
Geschäftsjahres ihre Verpflichtung erfüllt haben, erstreckt die Auslosung sich
nur dann, wenn dies von ihnen beantragt wird.
Ueber die Auslosung wird von dem Gerichtsschreiber ein Protokoll auf-
genommen.
§ 92. Das Landgericht übersendet das Verzeichnis der ausgelosten Haupt-
geschworenen (Spruchliste) dem ernannten Vorsitzenden des Schwurgerichts.
§ 93. Die in der Spruchliste verzeichneten Geschworenen werden auf
Anordnung des für das Schwurgericht ernannten Vorsitzenden zur Eröffnungs-
sitzung des Schwurgerichts unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Aus-
bleibens geladen.
Zwischen der Zustellung der Ladung und der Eröffnungssitzung soll tun-
lichst die Frist von einer Woche, jedoch mindestens von drei Tagen liegen.
§s 94. Ueber die von Geschworenen geltend gemachten Ablehnungs= und
Hinderungsgründe erfolgt die Entscheidung nach Anhörung der Staatsanwalt-
schaft durch die richterlichen Mitglieder und, so lange das Schwurgericht nicht
zusammengetreten ist, durch den ernannten Vorsitzenden des Schwurgerichts.
Beschwerde findet nicht statt.
An Stelle der wegfallenden Geschworenen hat der Vorsitzende, wenn es
noch geschehen kann, aus der Jahresliste durch Auslosung andere Geschworene
auf die Spruchliste zu bringen und deren Ladung anzuordnen. Ueber die Aus-
losung wird von dem Gerichtsschreiber ein Protokoll aufgenommen.
§ 95. Erstreckt sich eine Sitzungsperiode des Schwurgerichts über den
Endtermin des Geschäftsjahres hinaus, so bleiben die Geschworenen, welche zu
derselben einberufen sind, bis zum Schlusse der Sitzungen zur Mitwirkung
verpflichtet.
§ 96. Die Bestimmungen der §§ 55, 56 finden auch auf Geschworene
Anwendung.
Die im § 56 bezeichneten Entscheidungen werden in bezug auf Geschworene
von den richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts erlassen.
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