370 IV. 4. Handelsgesetzbuch. — Erstes Buch.
Die Anzeige von Mängeln einer Ware, die Erklärung, daß eine Ware
zur Verfügung gestellt werde, sowie andere Erklärungen solcher Art können
dem anwesenden Reisenden gegenüber abgegeben werden.
Dem Reisenden muß also, falls er nicht kassieren dürfen soll, diese
Befugnis entzogen worden sein.
Ladenangestellte.
8 56. Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt
ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem der—
artigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.
Handlungsgehülfe.
§ 59. Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer
Dienste gegen Entgelt angestellt ist (Handlungsgehülfe), hat, soweit nicht be-
sondere Vereinbarungen über die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen
oder über die ihm zukommende Vergütung getroffen sind, die dem Ortsgebrauch
entsprechenden Dienste zu leisten sowie die dem Ortsgebrauch entsprechende
Vergütung zu beanspruchen. In Ermangelung eines Ortsgebrauchs gelten
die den Umständen nach angemessenen Leistungen als vereinbart.
Haftung des Prinzipals für Leben und Gesundheit.
§ 62. Der Prinzipal ist verpflichtet, die Geschäftsräume und die für
den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Gerätschaften so einzu-
richten und zu unterhalten, auch den Geschäftsbetrieb und die Arbeitszeit so
zu regeln, daß der Handlungsgehülfe gegen eine Gefährdung seiner Gesundheit,
soweit die Natur des Betriebs es gestattet, geschützt und die Aufrechterhaltung
der guten Sitten und des Anstandes gesichert ist.
Ist der Handlungsgehülfe in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen,
so hat der Prinzipal in Ansehung des Wohn= und Schlafraums, der Ver-
pflegung sowie der Arbeits= und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und
Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sitt-
lichkeit und die Religion des Handlungsgehülfen erforderlich sind.
Erfüllt der Prinzipal die ihm in Ansehung des Lebens und der Ge-
sundheit des Handlungsgehülfen obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden
auf seine Verpflichtung zum Schadenersatze die für unerlaubte Handlungen
geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
sprechende Anwendung.
Die dem Prinzipal hiernach obliegenden Verpflichtungen können nicht
im voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.