Handelsstand. 371
Von Bedeutung bei fahrlässiger Tötung und Körperverletzung. Hier
Verletzung einer Gewerbspflicht im Sinne von 88 222 Abs. 2, 230 Abs. 2
des Str. G. Bs. Strafbestimmung siehe 8 82.
Die sogenannte Konkurrenzklausel.
8 74. Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungs-
gehülfen, durch welche dieser für die Zeit nach der Beendigung des Dienst-
verhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird, ist für den
Handlungsgehülfen nur insoweit verbindlich, als die Beschränkung nach Zeit,
Ort und Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch welche eine unbillige
Erschwerung des Fortkommens des Handlungsgehülfen ausgeschlossen wird.
Die Beschränkung kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als drei
Jahren von der Beendigung des Dienstverhältnisses an erstreckt werden.
Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Handlungsgehülfe zur Zeit des
sses minderjährig ist.
Abschlusses minderjährig is Handlungslehrlinge.
§ 76. Die Vorschriften der §§ 60 bis 63, 74, 75 finden auch auf
Handlungslehrlinge Anwendung.
Der Lehrherr ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Lehrling in den
bei dem Betriebe des Geschäfts vorkommenden kaufmännischen Arbeiten unter-
wiesen wird; er hat die Ausbildung des Lehrlings entweder selbst oder durch
einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter zu leiten. Die Unter-
weisung hat in der durch den Zweck der Ausbildung gebotenen Reihenfolge
und Ausdehnung zu geschehen.
Der Lehrherr darf dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung erforderliche
Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht
entziehen; auch hat er ihm die zum Besuche des Gottesdienstes an Sonntagen
und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Er hat den
Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten.
In betreff der Verpflichtung des Lehrherrn, dem Lehrlinge die zum
Besuch einer Fortbildungsschule erforderliche Zeit zu gewähren, bewendet es
bei den Vorschriften des § 120 der Gewerbeordnung.
Kein Züchtigungsrecht des Prinzipals. Strafbestimmung siehe § 82.
Verbot, Handlungslehrlinge zu halten.
§ 81. Personen, die nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind,
dürfen Handlungslehrlinge weder halten, noch sich mit der Anleitung von
Handlungslehrlingen befassen. Der Lehrherr darf solche Personen zur An-
leitung von Handlungslehrlingen nicht verwenden.
24“