Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

374 IV. 4. Handelsgesetzbuch. — Zweites Buch. 
8 115. Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern 
zu, so ist jeder von ihnen zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer 
geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muß diese 
unterbleiben. 
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß die Gesellschafter, denen die 
Geschäftsführung zusteht, nur zusammen handeln können, so bedarf es für 
jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei 
denn, daß Gefahr im Verzug ist. 
8 116. Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle 
Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft 
mit sich bringt. « 
Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Be— 
schluß sämtlicher Gesellschafter erforderlich. 
Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller ge— 
schäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. Der 
Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung 
bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen. 
8 117. Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter 
auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen 
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere 
grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. 
Vertretungsmacht der Gesellschafter gegenüber Dritten. 
8 125. Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, 
wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. 
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere 
Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt 
sein sollen (Gesamtvertretung). Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesell- 
schafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder 
bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber 
eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der 
zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter. 
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter, 
wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Pro- 
kuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. Die Vorschriften 
des Abs. 2 Satz 2, 3 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.
	        
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