374 IV. 4. Handelsgesetzbuch. — Zweites Buch.
8 115. Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern
zu, so ist jeder von ihnen zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer
geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muß diese
unterbleiben.
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß die Gesellschafter, denen die
Geschäftsführung zusteht, nur zusammen handeln können, so bedarf es für
jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei
denn, daß Gefahr im Verzug ist.
8 116. Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle
Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft
mit sich bringt. «
Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Be—
schluß sämtlicher Gesellschafter erforderlich.
Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller ge—
schäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. Der
Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung
bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.
8 117. Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter
auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere
grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Vertretungsmacht der Gesellschafter gegenüber Dritten.
8 125. Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt,
wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere
Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt
sein sollen (Gesamtvertretung). Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesell-
schafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder
bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber
eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der
zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter.
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter,
wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Pro-
kuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. Die Vorschriften
des Abs. 2 Satz 2, 3 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.