Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. 375 
Der Ausschluß eines Gesellschafters von der Vertretung, die Anordnung 
einer Gesamtvertretung oder eine gemäß Abs. 3 Satz 1 getroffene Bestimmung 
sowie jede Aenderung in der Vertretungsmacht eines Gesellschafters ist von 
sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
§ 126. Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle 
gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich 
der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und 
des Widerrufs einer Prokura. 
Eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsmacht ist Dritten 
gegenüber unwirksam; dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß sich 
die Vertretung nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken 
oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder 
an einzelnen Orten stattfinden soll. 
In Betreff der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Nieder- 
lassungen der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 50 Abs. 3 entsprechende 
Anwendung. 
§ 127. Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf Antrag 
der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, 
wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe 
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertretung der Ge- 
sellschaft. 
Liqnidation der Gesellschaft. 
§ 145. Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, 
sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern 
vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist. 
Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters 
oder durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesell- 
schafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers 
oder des Konkursverwalters unterbleiben. 
Liquidatoren. 
§ 146. Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluß der 
Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder 
anderen Personen übertragen ist, durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren. 
Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu 
bestellen.
	        
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