Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. 375
Der Ausschluß eines Gesellschafters von der Vertretung, die Anordnung
einer Gesamtvertretung oder eine gemäß Abs. 3 Satz 1 getroffene Bestimmung
sowie jede Aenderung in der Vertretungsmacht eines Gesellschafters ist von
sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
§ 126. Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle
gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich
der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und
des Widerrufs einer Prokura.
Eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsmacht ist Dritten
gegenüber unwirksam; dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß sich
die Vertretung nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken
oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder
an einzelnen Orten stattfinden soll.
In Betreff der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Nieder-
lassungen der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 50 Abs. 3 entsprechende
Anwendung.
§ 127. Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf Antrag
der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertretung der Ge-
sellschaft.
Liqnidation der Gesellschaft.
§ 145. Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt,
sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern
vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.
Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters
oder durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesell-
schafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers
oder des Konkursverwalters unterbleiben.
Liquidatoren.
§ 146. Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluß der
Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder
anderen Personen übertragen ist, durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren.
Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu
bestellen.