Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. 383
11 bis 13, des Artikels 36 Satz 1 bis 4 und des Artikels 74 der Wechsel-
ordnung entsprechende Anwendung.
Zur Uebertragung von Aktien, die gemäß § 180 Abs. 3 auf einen Betrag
von weniger als eintausend Mark gestellt sind, ist die Zustimmung des Auf-
sichtsrats und der Generalversammlung erforderlich. Die Uebertragung dieser
Aktien kann nur mittels einer die Person des Erwerbers bezeichnenden,
gerichtlich oder notariell beglaubigten Erklärung erfolgen.
Vorstand der Aktiengesellschaft.
§ 231. Die Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und
außergerichtlich vertreten.
Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen.
Die Bestellung zum Mitgliede des Vorstandes ist jederzeit widerruflich,
unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
Der Direktor einer Aktiengesellschaft ist Bevollmächtigter im Sinne von
§ 2662 Str.G. B.
Dessen Obliegenheiten.
§ 232. Zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung des Vor-
standes für die Gesellschaft, bedarf es der Mitwirkung sämtlicher Mitglieder
des Vorstandes, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.
Der Vorstand kann jedoch einzelne Mitglieder zur Vornahme bestimmter
Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist eine Willens-
erklärung der Gesellschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber
einem Mitgliede des Vorstandes.
Steht nicht jedem einzelnen Vorstandsmitgliede die selbständige Ver-
tretung der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrage zu, so kann durch diesen
bestimmt werden, daß die Vorstandsmitglieder, wenn nicht mehrere zusammen
handeln, in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesell-
schaft befugt sein sollen. Auch kann durch den Gesellschaftsvertrag der Auf-
sichtsrat ermächtigt werden, einzelnen Mitgliedern des Vorstandes die Befugnis
zu erteilen, die Gesellschaft allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen
zu vertreten. Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 2, 3 finden in diesen Fällen
entsprechende Anwendung.
§ 235. Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die
Beschränkungen einzuhalten, welche im Gesellschaftsvertrag oder durch Be-
schlüsse der Generalversammlung für den Umfang seiner Befugnis, die Gesell-
schaft zu vertreten, festgesetzt sind.