384 IV. 4. Handelsgesetzbuch. — Zweites Buch.
Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des
Vorstandes unwirksam. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Ver—
tretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken
oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen
Orten stattfinden soll oder daß für einzelne Geschäfte die Zustimmung der
Generalversammlung, des Aufsichtsrats oder eines anderen Organs der Gesell—
schaft erfordert wird.
Verpflichtung zur Buchführung.
§ 239. Der Vorstand hat Sorge dafür zu tragen, daß die erforder-
lichen Bücher der Gesellschaft geführt werden.
Jedes Vorstandsmitglied ist also für ordnungsmäßige Buchführung und
Bilanzziehung strafrechtlich verantwortlich, gleichviel wem durch Gesellschaftsvertrag
oder Beschlüsse der Gesellschaftsorgane die Buchführung übertragen worden ist.
Antrag auf Konkurseröffnung.
§ 240. Erreicht der Verlust, der sich bei der Aufstellung der Jahres-
bilanz oder einer Zwischenbilanz ergibt, die Hälste des Grundkapitals, so hat
der Vorstand unverzüglich die Generalversammlung zu berufen und dieser
davon Anzeige zu machen.
Sobald Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt, hat der Vorstand
die Eröffnung des Konkurses zu beantragen; dasselbe gilt, wenn sich bei der
Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergibt, daß das Ver-
mögen nicht mehr die Schulden deckt.
Für Verletzung von Abs. 2 gibt 8 315 Ziff. 2 die Strafbestimmung.
Aufsichtsrat.
8 243. Der Aufsichtsrat besteht, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag
eine höhere Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden
Mitgliedern.
Die Wahl des ersten Aufsichtsrats gilt für die Zeit bis zur Beendigung
der ersten Generalversammlung, welche nach dem Ablauf eines Jahres seit der
Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zur Beschlußfassung über
die Jahresbilanz abgehalten wird.
Später kann der Aussichtsrat nicht für eine längere Zeit als bis zur
Beendigung derjenigen Generalversammlung gewählt werden, welche über die
Bilanz für das vierte Geschäftsjahr nach der Ernennung beschließt; das Ge-
schäftsjahr, in welchem die Ernennung erfolgt, wird hierbei nicht mitgerechnet.
Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsrats kann auch vor dem
Ablaufe des Zeitraums, für den das Mitglied gewählt ist, durch die General-