Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. 385 
versammlung widerrufen werden. Sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein 
anderes bestimmt, bedarf der Beschluß einer Mehrheit, die mindestens drei 
Vierteile des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. 
S. 8 315 Ziff. 1. Aufsichtsratsmitglieder Bevollmächtigte im Sinne 
von § 2662 Str.G. B. 
Ueberwachende Tätigkeit desselben. 
§ 246. Der Aussichtsrat hat die Geschäftsführung der Gesellschaft in 
allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und sich zu diesem Zwecke von 
dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann 
jederzeit über diese Angelegenheiten Berichterstattung von dem Vorstande ver- 
langen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die 
Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesell- 
schaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren untersuchen. Er 
hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnverteilung 
zu prüfen und darüber der Generalversammlung Bericht zu erstatten. 
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse 
der Gesellschaft erforderlich ist. 
Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsrats werden durch den Gesellschafts- 
vertrag bestimmt. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrats können die Ausübung ihrer Obliegen- 
heiten nicht anderen übertragen. 
Generalversammlung der Aktionäre. 
§ 250. Die Rechte, welche den Aktionären in den Augelegenheiten der 
Gesellschaft, insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte, zustehen, 
werden durch Beschlußfassung in der Generalversammlung ausgeübt. 
Stimmrecht. 
§ 252. Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Das Stimmrecht wird 
nach den Aktienbeträgen ausgeübt. Der Gesellschaftsvertrag kann für den Fall, 
daß ein Aktionär mehrere Aktien besitzt, die Ausübung des Stimmrechts durch 
Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken. Werden 
mehrere Gattungen von Aktien ausgegeben, so kann der Gesellschaftsvertrag 
den Aktien der einen Gattung ein höheres Stimmrecht beilegen als den Aktien 
einer anderen Gattung. 
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. 
Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich und genügend; die 
Vollmacht bleibt in der Verwahrung der Gesellschaft.
	        
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