I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 8. und 9. Titel. 37
§1122. Zu Hülfsrichtern dürfen nur ständig angestellte Richter berufen werden.
Zuständigkeit.
§ 123. Die Oberlandesgerichte sind zuständig für die Verhandlung und
Entscheidung über die Rechtsmittel ·
1.——;
2. der Revision gegen Urteile der Strafkammern in der Berufungsinstanz;
3. der Revision gegen Urteile der Strafkammern in erster Instanz,
sofern die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den
Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
4. —;
5. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen erster Instanz,
soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer begründet ist, und
gegen Entscheidungen der Strafkammern in der Beschwerdeinstanz
und Berufungsinstanz. Besetzung der Senate
§ 124. Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden in der Besetzung
von fünf Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
9. Titel.
Reichsgericht.
§ 125. Der Sitz des Reichsgerichts wird durch Gesetz bestimmt.
G. v. 11./4. 77 (R.G.Bl. 415) Leipzig.
§ 126. Das Reichsgericht wird mit einem Präsidenten und der er-
forderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und Räten besetzt.
§ 127—131. (Auszug.) Anstellung und Dienstverhältnisse der Richter.
Der Präsident, die Senatspräsidenten und Räte werden auf Vorschlag des
Bundesrats von dem Kaiser ernannt. Gesetzliche Regelung des Verfahrens
gegen ein Mitglied, welches wegen einer entehrenden Handlung zu einer Strafe
oder überhaupt zu einer Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer
rechtskräftig verurteilt oder gegen welches wegen eines Verbrechens oder Ver-
gehens das Hauptverfahren eröffnet oder welches in Untersuchungshaft
genommen worden ist. Gesetzliche Regelung der Versetzung in den Ruhestand
und des Ruhegehaltes. Geschäftsverteilung.
§ 132. Bei dem Reichsgerichte werden Zivil= und Strafsenate gebildet.
Die Zahl derselben bestimmt der Reichskanzler.
§§ 133. Die Bestimmungen der §§ 61—68 finden mit der Maßgabe
Anwendung, daß zu dem Präsidium die vier ältesten Mitglieder des Gerichts
zuzuziehen sind.